Berichtigung eines Senatsbeschlusses wegen offensichtlicher Unrichtigkeit (Zitierfehler)
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 20. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 20 U 76/23
- Datum
- 14.11.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2023:1114.20U76.23.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht kann einen eigenen Beschluss wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigen, wenn der Fehler klar erkennbar und rein redaktionell ist.
Berichtigungen können insbesondere falsche Zitierungen von Rechtsnormen oder Artikelnummern erfassen und die korrekte Rechtsstelle ausdrücklich im Tenor ausweisen.
Die Berichtigung eines Beschlusses dient der Klarstellung des schriftlichen Ausdrucks und erfolgt, soweit sie rein formell ist, ohne Änderung der materiellen Entscheidungsgründe.
Rubrum
| I-20 U 76/23 12 O 24/22 LG Düsseldorf | ![]() |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schüttpelz sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht Dr. Heidkamp-Borchers und Pfelzer am 14. November 2023 beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 28. September 2023 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass
a) es in der ersten Vorlagefrage statt „im Sinne von Art. 2 Nr. 29“ richtig heißen muss: „im Sinne von Art. 1 Nr. 29“,
b) in Rn. 11 es statt „§ 10 S. 1 Abs. 1 Nr. 5 des Arzneimittelgesetzes“ richtig heißen muss: „§ 10 Abs. 1 S. 5 des Arzneimittelgesetzes“.
Schüttpelz Dr. Heidkamp-Borchers Pfelzer
Tenor
Der Senatsbeschluss vom 28. September 2023 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass
a) es in der ersten Vorlagefrage statt „im Sinne von Art. 2 Nr. 29“ richtig heißen muss: „im Sinne von Art. 1 Nr. 29“,
b) in Rn. 11 es statt „§ 10 S. 1 Abs. 1 Nr. 5 des Arzneimittelgesetzes“ richtig heißen muss: „§ 10 Abs. 1 S. 5 des Arzneimittelgesetzes“.
