Aussetzung des Verfahrens wegen anhängiger EuGH‑Vorlageverfahren (analog §148 ZPO)
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 20. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 20 U 187/20
- Datum
- 10.09.2020
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2020:0910.20U187.20.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein inländisches Gericht kann das Verfahren analog §148 ZPO aussetzen, wenn einschlägige Vorlageverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig sind und deren Entscheidungen für die Entscheidung des Streits von Bedeutung sein können.
Das acte‑clair‑Diktum schließt eine Aussetzung aus, wenn die Rechtslage eindeutig ist; bei Zweifeln infolge uneinheitlicher ausländischer Praxis ist jedoch eine verbindliche Vorabentscheidung des EuGH geboten.
Ist der relevanten Rechtslage durch bereits anhängige Vorlageverfahren ausreichend abgedeckt und erheben die Parteien keine weitergehenden Einwendungen, ist eine eigene Vorlage gem. Art. 267 AEUV entbehrlich und genügt die Aussetzung des Verfahrens.
Die Aussetzung dient der zweckmäßigen und frühzeitigen unionsweiten Klärung durch den EuGH, um divergierende nationalrechtliche Anwendungen zu vermeiden.
Tenor
Der Rechtsstreit wird im Hinblick auf die Vorlageverfahren des Landgerichts Hamburg vom 27.02.2020 (312 O 177/19 und 02.04.2020 (327 O 301/19) sowie des Sø- og Handelsretten vom 03.04.2020 (BS-1202/2019-SHR u.a.) zum Gerichtshof der Europäischen Union analog § 148 ZPO ausgesetzt.
Gründe
Der Senat hält die Aussetzung auch in Ansehung der von der Klägerin erhobenen Einwände für sinnvoll.
Die streitgegenständlichen Fragen sind aufgrund der Vorlageentscheidungen sowie der nicht ganz klaren Praxis ausländischer Behörden nicht „acte clair“ und bedürfen daher einer verbindlichen und unionsweiten Klärung durch den Gerichtshof, die zweckmäßigerweise frühzeitig erfolgen sollte.
Weitergehende Fragen, die nicht von den im Tenor genannten Vorlageentscheidungen erfasst werden, stellen sich auch nach Auffassung der Parteien nicht, so dass eine eigene Vorlageentscheidung des Senats gemäß Art. 267 AEUV gegenwärtig nicht sinnvoll ist. Stattdessen reicht eine Aussetzung im Hinblick auf durch die bisherigen Entscheidungen eingeleiteten Vorlageverfahren beim Gerichtshof aus.