Berufungsrücknahme: Verlustigkeit und Kostenfolge, Streitwert 100.000 EUR
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 20. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 20 U 16/25
- Datum
- 02.09.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2025:0902.20U16.25.00
Abstrakte Rechtssätze
Nimmt eine Partei die Berufung zurück, kann das Berufungsgericht sie als verlustig des eingelegten Rechtsmittels erklären.
Die Rücknahme der Berufung kann dazu führen, dass die zurücknehmende Partei zur Tragung der durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten verurteilt wird.
Das Berufungsgericht ist befugt, den Streitwert des Berufungsverfahrens festzusetzen.
Die Rücknahme eines Rechtsmittels beendet das Berufungsverfahren hinsichtlich der zurückgenommenen Anträge; die Kostenentscheidung richtet sich nach dem als Ergebnis fingierten Unterliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 2a O 112/23
Rubrum
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.
Tenor
Die Antragsgegnerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen, nachdem sie ihre Berufung gegen das am 15.01.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf (2a O 112/23) zurückgenommen hat.