Berichtigung des Urteilstenors nach § 319 ZPO wegen Rechenfehlers in der Kostenaufteilung
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 1 U 84/19
- Datum
- 20.02.2020
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2020:0220.1U84.19.00
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 ZPO ermöglicht die Berichtigung eines Urteils, wenn ein offenkundiger Schreib- oder Rechenfehler vorliegt.
Ein offensichtlicher Rechenfehler in der Kostenaufteilung ist zu berichtigen, wenn die Korrektur rein redaktioneller oder rechnerischer Natur ist und die materielle Entscheidung unberührt bleibt.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO erstreckt sich auf den Tenor zur Beseitigung offensichtlicher Unrichtigkeiten und bedarf keiner neuen Sachaufklärung.
Bei Kostenfestsetzungen müssen die Anteile rechnerisch konsistent sein; führen offensichtlich falsche Prozentsätze zu einer inkonsistenten Gesamtsumme, ist die offenkundige Fehlberechnung zu korrigieren.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 12 O 134/18
Tenor
Der Tenor des Urteils des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2019 wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass die Kostenentscheidung statt
„Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagten zu 80 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.“
richtig wie folgt heißt:
„Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagten zu 75 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.“
Gründe
Der Tenor des vorgenannten Urteils ist gemäß § 319 ZPO wegen der offenbar unrichtigen Berechnung der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu berichtigen. Die den Beklagten aufzuerlegenden Kosten liegen bei 75 % und nicht bei 80 %, so dass sich in der Addition die Kosten auf 100 % addieren. Dieser offensichtliche Rechenfehler ist der Berichtigung des Urteilstenors zugänglich.
Dr. S. Dr. B. Dr. S.