Treffer
OLG Düsseldorf Beschluss

Prozesskostenhilfe für Amtshaftungsklage wegen unterlassener Sozialgerichtsklage

Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper
18. Zivilsenat
Aktenzeichen
18 W 8/25
Datum
19.05.2025
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2025:0519.18W8.25.00
Quelle
Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für einen Schadensersatzanspruch ein. Das Oberlandesgericht ordnete das Begehren allein § 839 BGB zu. Eine hinreichende Erfolgsaussicht bestand nicht, weil der Antragsteller nicht schlüssig dargelegt hatte, zuvor den vorrangigen Rechtsweg zum Sozialgericht beschritten zu haben. Die sofortige Beschwerde wurde daher zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung ist nach § 839 BGB zu beurteilen, wenn keine andere Anspruchsgrundlage eingreift.

2

Die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs müssen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schlüssig dargetan sein.

3

Nach § 839 Abs. 3 BGB fehlt es an einem Amtshaftungsanspruch, wenn der Geschädigte nicht darlegt, den Schaden durch Gebrauch eines zumutbaren Rechtsmittels abzuwenden versucht zu haben.

4

Ist für die Durchsetzung des begehrten Leistungsanspruchs der Sozialrechtsweg eröffnet, ist grundsätzlich darzulegen, dass zuvor eine Klage vor dem Sozialgericht erhoben wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 2 O 246/24

Tenor

Die sofortige Beschwerde Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 25.02.2025 (2 O 246/24) wird zurückgewiesen.

Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.

Gründe

2

Die so­for­ti­ge Be­schwer­de des Antragstellers hat kei­nen Er­folg.

3

Zutreffend hat das Landgericht in seinem Beschluss vom 25.02.2025, mit dem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat und in dem Nichtabhilfebeschluss vom 21.03.2025 ausgeführt, dass der von dem Antragsteller begehrte Schadensersatz allein auf § 839 BGB gestützt werden kann. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs sind jedoch nicht schlüssig dargetan. Insbesondere die Anspruchsvoraussetzung des § 839 Abs. 3 BGB, wonach der Antragsteller zunächst gehalten war, im Wege der Klage vor dem Sozialgericht sein Begehren auf Leistung zu verfolgen, ist nicht dargetan. Der Vortrag des Antragstellers mit Schreiben vom 02.03.2025 nebst Anlagen sowie im Beschwerdeverfahren mit Schriftsätzen vom 30.03.2025 und 31.03.2025 geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung.

Zitiert (1)