Treffer
OLG Düsseldorf Beschluss

Unzulässige Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO verworfen

Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper
18. Zivilsenat
Aktenzeichen
18 U 149/23
Datum
22.01.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2025:0122.18U149.23.00
Quelle
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über die Berufung der Beklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf zu entscheiden. Es verwarf die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig. Zur Begründung nahm der Senat auf seinen vorherigen Hinweisbeschluss Bezug; eine Stellungnahme der Beklagten hierzu war nicht erfolgt. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unzulässige Berufung ist durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.

2

Das Berufungsgericht kann zur Begründung eines Verwerfungsbeschlusses auf einen zuvor erteilten Hinweisbeschluss Bezug nehmen.

3

Bleibt eine Stellungnahme zu einem Hinweisbeschluss aus, kann dies Anlass geben, von weitergehenden Entscheidungsgründen abzusehen.

4

Die Kosten eines erfolglosen Berufungsverfahrens trägt grundsätzlich die unterlegene Berufungsführerin gemäß § 97 ZPO.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 33 O 86/23

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.12.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf (33 O 86/23)

wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Termin vom 22.01.2025 wird aufgehoben.

3

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO.

4

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 16.12.2024 Bezug genommen.

5

Eine Stellungnahme der Beklagten ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

7

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

8

………

Zitiert (1)