Berufung: Unterlassungsanspruch gegen Aussage über Verluste in Jahresabschlüssen
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 16. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 16 U 136/20
- Datum
- 18.03.2021
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2021:0318.16U136.20.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch kann geltend gemacht und gerichtlich durchgesetzt werden, wenn eine Partei wiederholt rufschädigende Tatsachenbehauptungen über die Jahresabschlüsse eines Unternehmens verbreitet.
Zur Sicherstellung der Wirksamkeit eines Unterlassungsurteils kann das Gericht die Androhung von Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft anordnen und hierfür einen konkreten Betrag bzw. eine Haftdauer festsetzen.
Ein Urteil über Unterlassung kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die vorläufige Vollstreckbarkeit kann sich aus § 708 Nr. 1 ZPO ergeben.
Die unterlegene Partei hat grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Kostenentscheidung kann gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO getroffen werden.
Das Gericht kann den Streitwert für erst‑ und zweitinstanzliche Verfahren festsetzen und dabei die Gebührengrundlagen nach dem GKG und der ZPO zugrunde legen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 12 O 163/19
Rubrum
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die Behauptung aufzustellen, die veröffentlichten Jahresabschlüsse der Klägerin für die Geschäftsjahre 2009, 2011 und/oder 2013 wiesen jeweils einen Verlust auf, wenn die dies geschieht, wie mit dem Screenshot vom 14.02.2019:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1 ZPO.
Es wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 2 Satz 1, 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG, 3 ZPO der Streitwert für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren auf jeweils € 10.000,- festgesetzt.
| … Richter amOberlandesgericht | ||
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.01.2020 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: