Beschwerde nach §129 GNotKG: Zurückweisung und Kostenentscheidung
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 10 W 145/18
- Datum
- 30.10.2018
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2018:1030.10W145.18.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde nach §129 Abs.1 GNotKG kann zwar zulässig sein, bleibt aber in der Sache unbegründet, wenn das Beschwerdevorbringen die landgerichtlichen Entscheidungsgründe nicht substantiiert angreift.
Die Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §130 Abs.2 und Abs.3 GNotKG i.V.m. §84 FamFG; die Landeskasse kann die der Kostenschuldnerin entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen.
Bei einer Anweisungsbeschwerde können Gerichtskosten entfallen, soweit das Gesetz oder die Verfahrensart dies vorsieht.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §130 Abs.3 GNotKG i.V.m. §70 Abs.1 FamFG und §133 GVG ist an konkrete Zulassungsvoraussetzungen gebunden und ist zu versagen, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen.
Rubrum
I.
Die gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG zulässige Beschwerde des Notars bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Gründe der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden.
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 130 Abs. 2 Abs. 3 GNotKG i.V.m § 84 FamFG. Gerichtskosten fallen im Rahmen der vorliegenden Anweisungsbeschwerde nicht an.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 70 Abs. 1 FamFG, § 133 GVG) liegen nicht vor.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 6.067,50 €.
Tenor
Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. September 2018 wird zurückgewiesen.
Die der Kostenschuldnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt die Landeskasse. Der Notar trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.