Keine weitere Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 10 W 11/10
- Datum
- 04.02.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2010:0204.10W11.10.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine weitere Beschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren ist unzulässig, wenn das Gesetz dieses Rechtsmittel nicht vorsieht.
Eine Eingabe gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts im Kostenfestsetzungsverfahren kann nur dann als Rechtsbeschwerde behandelt werden, wenn deren gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO setzt voraus, dass sie durch das Beschwerdegericht im angefochtenen Beschluss ausdrücklich zugelassen worden ist.
Fehlt es an einer ausdrücklichen Zulassung der Rechtsbeschwerde, kommt eine Auslegung einer unstatthaften weiteren Beschwerde als Rechtsbeschwerde nicht in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 19 T 269/09
Tenor
Die als „weitere Beschwerde“ bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführer vom 22.01.2010 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Neuss vom 25.02.2008 bzw. die Beschwerdeentscheidung der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 03.04.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die „weitere Beschwerde“ der Beschwerdeführer vom 22.01.2010 richtet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Neuss vom 25.02.2008 bzw. die Beschwerdeentscheidung der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 03.04.2008. Sie ist unzulässig, da das Gesetz eine weitere Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren nicht vorsieht. Eine Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur vorgesehen, wenn sie das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich zugelassen hat. Dies ist hier ersichtlich nicht geschehen, weshalb eine Auslegung als Rechtsbeschwerde nicht in Betracht kommt.