Berufung zurückgewiesen: Vergleich begründet neue Forderung, kein Umgehungsgeschäft
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 10 U 6/21
- Datum
- 29.04.2021
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2021:0429.10U6.21.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vergleich, durch den ein Streit über die Wirksamkeit einer ursprünglichen Forderung beigelegt wird, begründet einen neuen Schuldgrund; Einwendungen gegen die ursprüngliche Forderung können gegen die aus dem Vergleich entstandene Forderung nicht erhoben werden.
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) stellt Vergütungsabreden unter Verstoß gegen dieses Gesetz entgegen, verhindert aber nicht generell den Abschluss eines Vergleichs über eine solche Forderung.
Eine Berufung kann zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat; in diesem Fall kann das Berufungsgericht nach § 522 Abs. 2 ZPO von einer mündlichen Verhandlung absehen.
Die unterliegenden Berufungspartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen; das Berufungsgericht kann die Vollstreckung des angefochtenen Urteils vorläufig zulassen und eine Sicherheitsleistung nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO anordnen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 15 O 371/19
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen Schlussurteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Einzelrichters) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leistet.
Gründe
Die Berufung gegen das angefochtene Urteil hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 ZPO.
Die Gründe für die Zurückweisung sind im Senatsbeschluss vom 18.03.2021 bereits dargelegt. Die Stellungnahme der Beklagten vom 20.04.2021 gibt keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung; vielmehr hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung an der bereits geäußerten Rechtsauffassung fest.
Der Vergleich stellt kein Umgehungsgeschäft dar. Vielmehr dient dieser dazu, den Streit der Parteien um die Wirksamkeit der im Streit stehenden Forderung beizulegen. Durch den Vergleich ist ein neuer Schuldgrund entstanden. Einwendungen gegen die streitige Forderung können gegen die sich aus dem Vergleich ergebenden Forderung nicht erhoben werden. Das SchwarzArbG steht zwar Vergütungsabreden unter Verstoß gegen dieses Gesetz entgegen, nicht aber einem Vergleichsschluss in Bezug auf eine solche Forderung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleOberlandesgericht Düsseldorf