Treffer
OLG Düsseldorf Beschluss

Berufungsrücknahme: Verlust des Rechtsmittels und Kostentragung nach § 516 Abs. 3 ZPO

Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper
10. Zivilsenat
Aktenzeichen
10 U 30/22
Datum
26.08.2022
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2022:0826.10U30.22.00
Quelle
Die Klägerin hat die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf zurückgenommen. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass die Rücknahme zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels führt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO). Der anberaumte Termin wird aufgehoben und der Streitwert auf 9.445,00 EUR festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme der Berufung durch die Berufungsführerin führt zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels.

2

Bei Rücknahme der Berufung hat die zurücknehmende Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; dies kann gemäß § 516 Abs. 3 ZPO angeordnet werden.

3

Das Berufungsgericht kann nach Verlust des Rechtsmittels den Streitwert des Berufungsverfahrens festsetzen.

4

Ein anberaumter Gerichtstermin kann aufgehoben werden, wenn durch die Rücknahme des Rechtsmittels das Verfahren entfällt.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 5 O 58/21

Rubrum

1

Der Termin am 03.11.2022 wird aufgehoben.

2

Tenor

Die Berufungsrücknahme der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31.01.2022 (5 O 58/21) hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9.445,00 EUR festgesetzt.

Berufungsrücknahme: Verlust des Rechtsmittels und Kostentragung nach § 516 Abs. 3 ZPO — Themis