Berufung wegen Schlüsselrückgabe (§546 BGB) im Mietverhältnis zurückgewiesen
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 10 U 14/14
- Datum
- 20.03.2024
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2024:0320.10U14.14.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung die tatrichterlichen Feststellungen und die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht für fehlerhaft hält.
Die bloße Wiederholung bereits vorgetragener Einwendungen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung; der Berufungsführer muss substantiiert darlegen, in welcher Weise die Vorinstanz entscheidungserheblich irrt.
Die Unterlassung der Vernehmung einer benannten Zeug*in begründet nur dann Zweifel an den Feststellungen, wenn die gesetzlich normierten Voraussetzungen für deren Vernehmung oder ergänzende Beweiserhebung vorliegen (vgl. §§ 936, 920 Abs. 2, 294 Abs. 2 ZPO).
Die Behauptung, Schlüssel seien durch eine Angestellte herausgegeben worden, begründet nur dann eine Zurechnung als Rückgabe i.S.v. § 546 BGB, wenn konkrete Tatsachen die Zurechnung substantiiert und nachvollziehbar darlegen.
Kosten- und Vollstreckungsanordnungen richten sich nach den einschlägigen ZPO-Vorschriften und können von der Berufungsrüge nicht berührt werden, wenn die Sachentscheidung Bestand hat (vgl. §§ 97, 100, 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO).
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 8 O 222/13
Tenor
Die Berufung der Verfügungskläger gegen das am 11.09.2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Kläger.
Das am 11.09.2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung hat aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 11.02.2014, an denen der Senat nach erneuter Prüfung festhält, keinen Erfolg. Die Stellungnahme der Verfügungskläger rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. Sie enthält lediglich die Wiederholung bekannten Vortrags, den der Senat aus den im Hinweisbeschluss vom 09.07.2012 dargelegten Gründen nicht teilt. Nur ergänzend verweist der Senat darauf, dass sich Zweifel an den getroffenen Feststellungen auch nicht daraus ergeben, dass das Landgericht die von ihnen angegebenen Zeugin zu der behaupteten Beschädigung der Sonnenbänke durch den Verfügungsbeklagten nicht gehört hat. Insoweit lagen nach dem erstinstanzlichen Verhandlungsprotokoll vom 15.08.2013 bereits die Voraussetzungen der §§ 936, 920 Abs. 2, 294 Abs. 2 ZPO nicht vor. Auch aus welchen Gründen die Herausgabe der Schlüssel durch die Angestellte des Verfügungsbeklagten, diesem als Rückgabe i.S. des § 546 BGB zuzurechnen sein soll, ist nicht ansatzweise erkennbar.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO.
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