Berufung gegen Räumungs- und Herausgabeverurteilung zurückgewiesen
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 10 U 108/09
- Datum
- 16.12.2010
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2010:1216.10U108.09.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil, das zur Räumung und Herausgabe von Nutzflächen verurteilt, kann im Tenor konkret die zu räumenden und herauszugebenden Flächen bezeichnen.
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen, wenn die Berufungsbegründung nicht zur Aufhebung oder Abänderung des erstinstanzlichen Urteils führt.
Die Kosten der Berufung sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Ein Zivilurteil kann durch das Berufungsgericht als vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 6 O 137/07
Rubrum
Streitwert: 51.898,66 € (10.686,66 € + 23.562 € + 13.650 € + 4.000 €)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 3. Juli 2009 verkündete Urteil der 6. Zivikammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – wird mit derMaßgabe zurückgewiesen, dass es zu Ziffer 2 des Urteilstenors heißen muss:
Der Beklagte wird verurteilt, die in den dem Schriftsatz vom 29.06.2007 beigefügten Lageplänen (Bl. 36 und 37 der Akte) markierten und von ihm genutzten Gewerbeflächen in der Liegenschaft A.-Platz 00 in 00000 B.-Stadt, und zwar 51 qm Ladenfläche im Erdgeschoss und 45 qm Nebenfläche im Untergeschoss, zu räumen und an die C.-AG in D.-Stadt, E.-Straße 00, vertreten durch ihre Vorstände F. und G., herauszugeben.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.