Berichtigung: Keine neue Führungsaufsicht nach Erledigung einer Unterbringung
- Gericht
- OLG
- Aktenzeichen
- Ws 685/24
- Datum
- 24.10.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die zur Bewährung ausgesetzte Unterbringung in einer Entziehungsanstalt später für erledigt erklärt, begründet dies nicht automatisch die Einsetzung einer neuen Führungsaufsicht nach § 67d Abs. 5 S. 2 StGB.
Eine analoge Anwendung des § 67d Abs. 5 S. 2 StGB kommt nicht in Betracht, wenn der Verurteilte bereits durch die Aussetzung zur Bewährung aus dem Vollzug entlassen wurde.
Bei der Prüfung der Fortdauer der Führungsaufsicht ist zu berücksichtigen, ob mit der Aussetzung zur Bewährung bereits eine Entlassung aus dem Vollzug erfolgt ist.
Ein Berichtigungsbeschluss ist geeignet, offensichtliche Schreibversehen in den Gründen eines vorherigen Beschlusses zu korrigieren, ohne die substanzielle Rechtslage zu ändern.
Vorinstanzen
OLG Nürnberg, Bes, vom 2024-09-03, – Ws 685/24
LG Ansbach, Bes, vom 2024-07-22, – StVK 327/18
Leitsatz
Wird die zur Bewährung ausgesetzte Unterbringung in einer Entziehungsanstalt später für erledigt erklärt, tritt keine neue Führungsaufsicht gemäß § 67d Abs. 5 S. 2 StGB ein, weil der Verurteilte bereits mit der Bewährungsaussetzung aus dem Vollzug der Unterbringung entlassen wurde. Es besteht kein Bedarf für eine analoge Anwendung des § 67d Abs. 5 S. 2 StGB.
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 03.09.2024 wird in den Gründen dahingehend berichtigt, dass es
1. unter Ziffer II. 2. a) im ersten Absatz statt „§ 67d Abs. 3 S. 2 StGB“ heißen muss: „§ 67d Abs. 2 S. 3 StGB“ sowie
2. unter Ziffer II. 2. b) im zweiten Absatz in der achten Zeile statt „§ 68c Abs. 1 S. 1 StGB“ heißen muss: „§ 68e Abs. 1 S. 1 StGB“.
Gründe
Es handelt sich um offensichtliche Schreibversehen.