Treffer
OLG Berichtigungsbeschluss

Berichtigung: Keine neue Führungsaufsicht nach Erledigung einer Unterbringung

Gericht
OLG
Aktenzeichen
Ws 685/24
Datum
24.10.2024
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das OLG berichtigte in einem Berichtigungsbeschluss offensichtliche Schreibfehler in den Gründen seines Beschlusses. Inhaltlich stellte das Gericht fest, dass die zur Bewährung ausgesetzte Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, wenn sie später für erledigt erklärt wird, nicht zur Einsetzung einer neuen Führungsaufsicht nach § 67d Abs. 5 S. 2 StGB führt, da der Verurteilte bereits mit der Aussetzung aus dem Vollzug entlassen wurde. Eine analoge Anwendung des § 67d Abs. 5 S. 2 StGB lehnte das Gericht ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die zur Bewährung ausgesetzte Unterbringung in einer Entziehungsanstalt später für erledigt erklärt, begründet dies nicht automatisch die Einsetzung einer neuen Führungsaufsicht nach § 67d Abs. 5 S. 2 StGB.

2

Eine analoge Anwendung des § 67d Abs. 5 S. 2 StGB kommt nicht in Betracht, wenn der Verurteilte bereits durch die Aussetzung zur Bewährung aus dem Vollzug entlassen wurde.

3

Bei der Prüfung der Fortdauer der Führungsaufsicht ist zu berücksichtigen, ob mit der Aussetzung zur Bewährung bereits eine Entlassung aus dem Vollzug erfolgt ist.

4

Ein Berichtigungsbeschluss ist geeignet, offensichtliche Schreibversehen in den Gründen eines vorherigen Beschlusses zu korrigieren, ohne die substanzielle Rechtslage zu ändern.

Relevante Normen
§ StGB § 67d, § 68e, § 68f

Vorinstanzen

OLG Nürnberg, Bes, vom 2024-09-03, – Ws 685/24

LG Ansbach, Bes, vom 2024-07-22, – StVK 327/18

Leitsatz

Wird die zur Bewährung ausgesetzte Unterbringung in einer Entziehungsanstalt später für erledigt erklärt, tritt keine neue Führungsaufsicht gemäß § 67d Abs. 5 S. 2 StGB ein, weil der Verurteilte bereits mit der Bewährungsaussetzung aus dem Vollzug der Unterbringung entlassen wurde. Es besteht kein Bedarf für eine analoge Anwendung des § 67d Abs. 5 S. 2 StGB.

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 03.09.2024 wird in den Gründen dahingehend berichtigt, dass es

1. unter Ziffer II. 2. a) im ersten Absatz statt „§ 67d Abs. 3 S. 2 StGB“ heißen muss: „§ 67d Abs. 2 S. 3 StGB“ sowie

2. unter Ziffer II. 2. b) im zweiten Absatz in der achten Zeile statt „§ 68c Abs. 1 S. 1 StGB“ heißen muss: „§ 68e Abs. 1 S. 1 StGB“.

Gründe

1

Es handelt sich um offensichtliche Schreibversehen.

Berichtigung: Keine neue Führungsaufsicht nach Erledigung einer Unterbringung — Themis