Berichtigungsbeschluss: Kosten der Nebenintervention nach teilweiser Berufungsrücknahme
- Gericht
- OLG
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 8 U 3892/22
- Datum
- 04.07.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nimmt eine Partei die Berufung gegen einzelne Beklagte zurück und wird die Berufung im Übrigen zurückgewiesen, hat die unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Nebenintervention zu tragen.
Die Zurechnung der Kosten der Nebenintervention richtet sich nach §§ 91 Abs.1, 101 Abs.1 ZPO; die unterliegende Partei ist auch zur Erstattung der Nebeninterventionskosten verpflichtet.
Eine unterlassene Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention kann durch einen berichtigenden Beschluss ergänzt werden (analog §321 Abs.1 ZPO).
Die Rücknahme der Berufung gegen einzelne Beteiligte entbindet nicht von der Kostenverantwortung, wenn die Berufung im Übrigen erfolglos bleibt.
Vorinstanzen
OLG München, Bes, vom 2024-06-11, – 8 U 3892/22
LG Passau, Endurteil, vom 2022-05-31, – 4 O 1068/21
Tenor
Der Beschluss vom 11.06.2024 wird in seiner Ziffer 3 analog § 321 Abs. 1 ZPO dahingehend abgeändert, dass die Klagepartei die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Nebenintervention zu tragen hat.
Gründe
In dem Beschluss vom 11.06.2024 wurde nicht über die Kosten der Nebenintervention entschieden.
Nachdem die Klagepartei die Berufung gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) mit Schriftsatz vom 23.05.2024 zurückgenommen hat und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 31.05.2022, Az 4 O 1068/21 mit Beschluss vom 11.06.2024 zurückgewiesen wurde, hat die Klagepartei nicht nur die Kosten des Berufungsverfahrens, sondern auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen, §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.