Berufungszurücknahme: Verlust des Rechtsmittels und Kostenlast (§ 516 Abs. 3 ZPO)
- Gericht
- OLG
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 8 U 3888/20
- Datum
- 12.03.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurücknahme der Berufung führt nach § 516 Abs. 3 ZPO dazu, dass die Partei des eingelegten Rechtsmittels des Rechtsmittels verlustig wird.
Bei Zurücknahme der Berufung hat die zurücknehmende Partei grundsätzlich die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Berufungsgericht setzt den Streitwert für das Berufungsverfahren fest, wenn es über Kosten und Kostenfolgen des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Die Feststellung des Verlusts des Rechtsmittels kann auf die erklärte Zurücknahme gestützt werden; hierfür bedarf es keiner weitergehenden materiellen Entscheidung über die Sache selbst.
Vorinstanzen
OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss, vom 2021-02-22, – 8 U 3888/20
LG Weiden, Endurteil, vom 2020-11-18, – 21 O 61/19
Tenor
1. Die Klagepartei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.362.414,23 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.