Treffer
OLG Beschluss

Berufungszurücknahme: Verlust des Rechtsmittels und Kostenlast (§ 516 Abs. 3 ZPO)

Gericht
OLG
Spruchkörper
8. Zivilsenat
Aktenzeichen
8 U 3888/20
Datum
12.03.2021
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Berufung wurde vom Rechtsmittelberechtigten zurückgenommen. Das Gericht erklärt die Partei des eingelegten Rechtsmittels gemäß § 516 Abs. 3 ZPO des Rechtsmittels verlustig. Ferner trägt die zurücknehmende Partei die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.362.414,23 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurücknahme der Berufung führt nach § 516 Abs. 3 ZPO dazu, dass die Partei des eingelegten Rechtsmittels des Rechtsmittels verlustig wird.

2

Bei Zurücknahme der Berufung hat die zurücknehmende Partei grundsätzlich die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3

Das Berufungsgericht setzt den Streitwert für das Berufungsverfahren fest, wenn es über Kosten und Kostenfolgen des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

4

Die Feststellung des Verlusts des Rechtsmittels kann auf die erklärte Zurücknahme gestützt werden; hierfür bedarf es keiner weitergehenden materiellen Entscheidung über die Sache selbst.

Relevante Normen
§ ZPO § 516 Abs. 3

Vorinstanzen

OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss, vom 2021-02-22, – 8 U 3888/20

LG Weiden, Endurteil, vom 2020-11-18, – 21 O 61/19

Tenor

1. Die Klagepartei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.362.414,23 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.

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