Berichtigung des Urteils: ‚nach Herausgabe‘ → ‚nach Übergabe und Übereignung‘ (§319 ZPO)
- Gericht
- OLG
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 8 U 274/20
- Datum
- 20.05.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen in einem Urteilstext ist nach § 319 ZPO zu berichtigen.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO erstreckt sich auf den Wortlaut von Tenor oder Gründen und beseitigt offen erkennbare Formulierungsfehler ohne Änderung des materiellen Erkenntnisses.
Als berichtigungsfähiger Fehler gilt ein Formulierungs- oder Übertragungsfehler, der ohne Auslegung und offen erkennbar ist.
Die Berichtigung ist durch Beschluss des Gerichts vorzunehmen und muss den konkreten zu ändernden Wortlaut angeben.
Vorinstanzen
OLG Bamberg, Urt, vom 2021-04-28, – 8 U 274/20
LG Hof, Endurteil, vom 2020-10-27, – 17 O 47/19
Tenor
Das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg – 8. Zivilsenat – vom 28.04.2021 wird in den Gründen wie folgt berichtigt:
Auf Seite 6, Antrag Ziffer III (Zeile 6) des Urteils sind die Worte: „nach Herausgabe“ zu ersetzen durch die Worte: „nach Übergabe und Übereignung“.
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.