Berufungsrücknahme: Verlust des eingelegten Rechtsmittels (§ 516 Abs. 3 ZPO)
- Gericht
- OLG
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 8 U 1230/21
- Datum
- 12.08.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme der Berufung führt gemäß § 516 Abs. 3 ZPO zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels.
Ist ein Rechtsmittel durch Rücknahme verloren, kann der zurücknehmenden Partei die Kostentragung des Rechtsmittelverfahrens auferlegt werden.
Das Berufungsgericht kann im Zusammenhang mit der Rücknahme den Streitwert für das Berufungsverfahren festsetzen.
Vorinstanzen
OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss, vom 2021-07-29, – 8 U 1230/21
LG Nürnberg-Fürth, Endurteil, vom 2021-03-30, – 8 O 6345/20
Tenor
1. Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 45.467,28 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.