Verlust der Berufung durch Rücknahme nach §516 Abs.3 ZPO
- Gericht
- OLG
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 8 U 1012/21
- Datum
- 06.09.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme einer Berufung führt nach §516 Abs.3 ZPO dazu, dass die Partei des eingelegten Rechtsmittels verlustig wird.
Bei wirksamer Rücknahme der Berufung kann das Berufungsgericht über die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten der zurücknehmenden Partei entscheiden.
Das Berufungsgericht hat bei Abschluss des Verfahrens durch Rücknahme die Zuständigkeit, den Streitwert des Berufungsverfahrens festzusetzen.
Eine Entscheidung über Verlust des Rechtsmittels und über Kosten sowie Streitwert kann im Beschlussverfahren getroffen werden.
Vorinstanzen
OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss, vom 2021-08-09, – 8 U 1012/21
LG Nürnberg-Fürth, Urt, vom 2021-03-18, – 17 O 8392/19
Tenor
1. Die Klagepartei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 122.330,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.