Treffer
OLG Beschluss

Verlust der Berufung durch Rücknahme nach §516 Abs.3 ZPO

Gericht
OLG
Spruchkörper
8. Zivilsenat
Aktenzeichen
8 U 1012/21
Datum
06.09.2021
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Klägerpartei hat ihre Berufung zurückgenommen. Fraglich war, welche prozessualen Folgen die Rücknahme hat. Das Oberlandesgericht erklärt die Partei gemäß §516 Abs.3 ZPO des eingelegten Rechtsmittels verlustig und trifft eine Kostenentscheidung zugunsten der Gegenpartei. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme einer Berufung führt nach §516 Abs.3 ZPO dazu, dass die Partei des eingelegten Rechtsmittels verlustig wird.

2

Bei wirksamer Rücknahme der Berufung kann das Berufungsgericht über die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten der zurücknehmenden Partei entscheiden.

3

Das Berufungsgericht hat bei Abschluss des Verfahrens durch Rücknahme die Zuständigkeit, den Streitwert des Berufungsverfahrens festzusetzen.

4

Eine Entscheidung über Verlust des Rechtsmittels und über Kosten sowie Streitwert kann im Beschlussverfahren getroffen werden.

Relevante Normen
§ ZPO § 516 Abs. 3

Vorinstanzen

OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss, vom 2021-08-09, – 8 U 1012/21

LG Nürnberg-Fürth, Urt, vom 2021-03-18, – 17 O 8392/19

Tenor

1. Die Klagepartei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 122.330,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.

Verlust der Berufung durch Rücknahme nach §516 Abs.3 ZPO — Themis