Verlustigkeit der Berufung des Nebenintervenienten nach Zurücknahme der Berufung (Wirecard-Bilanz)
- Gericht
- OLG
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 7 U 3337/22
- Datum
- 08.08.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Berufung des Hauptberufungsführers zurückgenommen, kann der Nebenintervenient nach § 516 Abs. 3 ZPO des Rechtsmittels verlustig erklärt werden, wenn er die Berufung nicht fortführt.
Ein Nebenintervenient, dem die Berufung verlustig erklärt wird, hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Kostenverteilung richtet sich nach §§ 97, 101 ZPO.
Das Berufungsgericht kann den Streitwert im Berufungsverfahren im Verhältnis der Beteiligten differenziert festsetzen und hiervon vom landgerichtlichen Streitwert abweichen.
Die Rücknahme der Berufung durch den Hauptberufungsführer entbindet den Nebenintervenienten nicht automatisch von prozessualen Kostenfolgen, wenn er die Fortführung des Rechtsmittels nicht gewährleistet.
Vorinstanzen
OLG München, Hinweisbeschluss, vom 2023-06-12, – 7 U 3337/22
LG München I, Endurteil, vom 2022-05-05, – 5 HKO 15710/20
Tenor
1. Der Streithelfer der Beklagtenseite ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Der Streithelfer der Beklagtenseite hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Nebenintervenienten auf Klägerseite für das Berufungsverfahren zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird im Verhältnis des Nebenintervenienten zu 1) zur Beklagten und zu dem dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretenen Streithelfer auf 4.600.000,00 € und im übrigen auf 4.800.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3, 97, 101 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden. Zur Höhe des Streitwerts wird auf die Beschwerdeentscheidung vom heutigen Tag zum landgerichtlich festgesetzten Streitwert (Az.: 7 W 1712/22 e) Bezug genommen.