Treffer
OLG Urteil

Wiederaufnahmeantrag der Mutter mangels Antragsbefugnis unzulässig

Gericht
OLG
Spruchkörper
7. Strafsenat
Aktenzeichen
7 St 6/25
Datum
27.11.2025
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Mutter eines rechtskräftig wegen mehrerer Gewaltstraftaten Verurteilten beantragte die Wiederaufnahme wegen unzureichender Berücksichtigung dessen psychischer Erkrankung. Der Senat verwarf den Antrag nach § 368 Abs. 1 StPO als unzulässig. Der Mutter fehlte mangels eigener Beschwer die Antragsbefugnis. Ergänzend stellte das Gericht fest, dass die psychische Erkrankung bereits im Erkenntnis- und Revisionsverfahren umfassend geprüft worden war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Strafverfahrens ist gemäß § 368 Abs. 1 StPO unzulässig, wenn dem Antragsteller die Antragsbefugnis fehlt.

2

Eine nicht selbst beschwerte Angehörige des Verurteilten ist grundsätzlich nicht befugt, die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu beantragen.

3

Ein Wiederaufnahmeantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die im Erkenntnisverfahren und im Revisionsverfahren bereits umfassend geprüft worden sind.

4

Die Kosten eines unzulässigen Wiederaufnahmeantrags trägt grundsätzlich der Antragsteller nach § 473 Abs. 1 und Abs. 6 Nr. 1 StPO.

Tenor

1. Der Antrag der Mutter des Verurteilten Abdalrahman A… auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird als unzulässig verworfen.

2. Die Antragstellerin Nebila … H… trägt die Kosten, die durch ihren Antrag auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens entstanden sind.

Gründe

1

1. Der Angeklagte A. A… wurde mit Urteil des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 23.12.2022 unter dem Az. 6 St 7/22 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Körperverletzung, des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, der gefährlichen Körperverletzung, der Körperverletzung und der Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt (Bl. 1935/2220).

2

Das Tatgericht hat sich in der zugrundeliegenden Hauptverhandlung ausführlich mit der Schuldfähigkeit und möglichen psychischen Erkrankungen des (damaligen Angeklagten) A. A… beschäftigt und sich im Strafurteil hierzu ausführlich verhalten.

3

2. A. A… legte gegen dieses Urteil Revision ein und rügte hierbei insbes. die Feststellungen des Gerichts bezüglich seiner Schuldfähigkeit (Revisionsantrag RA G. vom 02.05.2023 (Bl. 2300/2318); Revisionsantrag RA Skapczyk vom 26.04.2023 (Bl. 2276/2294)).

4

3. Mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.10.2023 (Az. 3 StR 244/23) wurde die Revision des Angeklagten A. A… als unbegründet verworfen. Das Urteil des 6. Strafsenats ist damit rechtskräftig.

5

4. Mit Schreiben vom 15.10.2025 sowie 17.10.2025 beantragte die Mutter des Verurteilten, Frau N. … H…, die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen „nicht ausreichender Berücksichtigung“ der psychischen Erkrankung ihres Sohnes.

6

5. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war gemäß § 368 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, da der Antragstellerin mangels (eigener) Beschwer eine Antragsbefugnis nicht zusteht.

7

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine psychische Erkrankung des A. A… im Tatzeitraum sowohl im Straf- als auch im Revisionsverfahren umfassend überprüft wurde.

8

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und Abs. 6 Nr. 1 StPO.

Zitiert von (1)