Versäumnisurteil: Berufung der Klägerin nach Revisionsverweisung zurückgewiesen
- Gericht
- OLG
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 6 U 85/20
- Datum
- 06.05.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erscheint die säumige Partei im Berufungsverfahren nicht ordnungsgemäß, kann gegen sie ein Versäumnisurteil ergehen.
Wird die Berufung durch Versäumnisurteil zurückgewiesen, bleibt das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis bestehen.
Die unterliegende Partei trägt grundsätzlich die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.
Die Vorläufige Vollstreckbarkeit kann sowohl für das Berufungsurteil als auch für das erstinstanzliche Urteil angeordnet werden.
Vorinstanzen
BGH, Urt, vom 2025-01-28, – VIa ZR 393/22
OLG Bamberg, Berichtigungsbeschluss, vom 2022-03-24, – 6 U 85/20
OLG Bamberg, Urt, vom 2022-02-15, – 6 U 85/20
LG Hof, Urt, vom 2020-08-27, – 14 O 342/19
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hofs vom 27.08.2020, Aktenzeichen 14 O 342/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Hof ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.