Berichtigung des Urteilsrubrums: Ergänzung der Parteienbezeichnung (§ 319 ZPO)
- Gericht
- OLG
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 5 U 5810/22
- Datum
- 13.02.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Schreibfehler oder offensichtliche Irrtümer in der Parteienbezeichnung eines Urteilsrubrums sind gemäß § 319 ZPO zu berichtigen.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO ist zulässig, soweit sie lediglich redaktionelle Mängel behebt und den inhaltlichen Entscheid nicht verändert.
Ein Berichtigungsbeschluss kann auch für ein bereits ergangenes Endurteil ergehen, wenn die Korrektur offensichtlich und klarstellend ist.
Zur Berichtigung genügt, dass der vorgenommene Fehler auf einer unzutreffenden Wiedergabe beruht; Änderungen des Sach- oder Rechtsgehalts des Urteils sind nicht durch § 319 ZPO gedeckt.
Vorinstanzen
OLG München, Endurteil, vom 2024-01-16, – 5 U 5810/22
LG München I, Urt, vom 2022-08-19, – 6 O 17695/20
Tenor
Das Endurteil des Oberlandesgerichts München – 5. Zivilsenat – vom 16.01.2024 wird im Rubrum wie folgt berichtigt: auf Seiten der Klage- und Berufungsbeklagtenpartei wird die Bezeichnung „...“ um das Wort „Restaurant“ ergänzt, sodass die Bezeichnung lautet: „...“, gem. § 319 ZPO (Schreibfehler).