Treffer
OLG Beschluss

Verlust der Berufung durch Zurücknahme nach § 516 Abs. 3 ZPO

Gericht
OLG
Spruchkörper
5. Zivilsenat
Aktenzeichen
5 U 48/22
Datum
19.07.2022
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Klägerin hat ihre Berufung zurückgenommen. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass die Berufung dadurch gemäß § 516 Abs. 3 ZPO verloren ist. Folge ist die Verwerfung des Rechtsmittels; die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Gericht setzt den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 44.722,71 € fest.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurücknahme einer Berufung führt nach § 516 Abs. 3 ZPO zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels.

2

Durch den Verlust der Berufung ist das Rechtsmittel beendet und wird nicht mehr inhaltlich entschieden.

3

Trifft eine Partei die Berufung durch Zurücknahme oder Verzicht, so hat sie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

4

Das Gericht ist zur Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren befugt, um die Kostenfolgen zu bestimmen.

Relevante Normen
§ ZPO § 516 Abs. 3

Vorinstanzen

OLG Bamberg, Bes, vom 2022-06-28, – 5 U 48/22

OLG Bamberg, Hinweisbeschluss, vom 2022-05-20, – 5 U 48/22

LG Aschaffenburg, Endurteil, vom 2022-01-26, – 63 O 41/21

Tenor

1. Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 44.722,71 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.

Verlust der Berufung durch Zurücknahme nach § 516 Abs. 3 ZPO — Themis