Verlust der Berufung durch Zurücknahme nach § 516 Abs. 3 ZPO
- Gericht
- OLG
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 5 U 48/22
- Datum
- 19.07.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurücknahme einer Berufung führt nach § 516 Abs. 3 ZPO zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels.
Durch den Verlust der Berufung ist das Rechtsmittel beendet und wird nicht mehr inhaltlich entschieden.
Trifft eine Partei die Berufung durch Zurücknahme oder Verzicht, so hat sie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Das Gericht ist zur Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren befugt, um die Kostenfolgen zu bestimmen.
Vorinstanzen
OLG Bamberg, Bes, vom 2022-06-28, – 5 U 48/22
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss, vom 2022-05-20, – 5 U 48/22
LG Aschaffenburg, Endurteil, vom 2022-01-26, – 63 O 41/21
Tenor
1. Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 44.722,71 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.