Zurückweisung einer offensichtlich aussichtslosen Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO
- Gericht
- OLG
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 5 U 4183/24 e
- Datum
- 18.02.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen.
Eine Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder Rechtsfortbildung noch Rechtsprechungssicherung eine Berufungsentscheidung erfordern.
Eine mündliche Verhandlung über die Berufung ist entbehrlich, wenn sie nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht geboten ist.
Der erfolglose Berufungsführer trägt die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
LG München II, Endurteil, vom 2024-11-29, – 11 O 4129/23
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten zu 1) und zu 3) gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 29.11.2024, Aktenzeichen 11 O 4129/23, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten zu 1) und zu 3) haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 1) und zu 3) können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 95.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München II vom 29.11.2024 Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren wird durch die Beklagten zu 1) und zu 3) beantragt,
I. Das Urteil des Landgerichts München II vom 29.11.2024 wird aufgehoben.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 29.11.2024, Aktenzeichen 11 O 4129/23, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 29.01.2025 Bezug genommen.
Eine Gegenerklärung hierzu ist nicht eingegangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.