Treffer
OLG Beschluss

Prozesskostenhilfe für wiederholtes Klageerzwingungsverfahren rechtsmissbräuchlich

Gericht
OLG
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 Ws 26/22 KL
Datum
02.03.2022
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe und anwaltliche Unterstützung für ein Klageerzwingungsverfahren wegen eines Vorfalls beim Judotraining. Das OLG lehnte die Bestellung eines Rechtsanwalts ab und wies den PKH-Antrag als unzulässig zurück. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei offensichtlich aussichtslos, weil es an substantiierten Angaben zum Tatgeschehen und zu den Voraussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung fehle. Angesichts mehrfach gleichartiger, trotz gerichtlicher Hinweise unzureichender Anträge bewertete das Gericht das Vorgehen als rechtsmissbräuchlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe für ein Klageerzwingungsverfahren setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht bietet und nicht mutwillig oder rechtsmissbräuchlich ist.

2

Auch im Prozesskostenhilfeverfahren müssen die für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 3 StPO erforderlichen Tatsachen in einer nachvollziehbaren und substantiierten Weise dargelegt werden.

3

Die bloße Benennung eines Straftatbestands oder die Wiedergabe einer Strafnorm ersetzt keinen Tatsachenvortrag zu dessen einzelnen Tatbestandsmerkmalen.

4

Wiederholte Anträge mit unverändert unzureichendem Vortrag können rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Antragsteller bekannte gerichtliche Hinweise zu den Darlegungsanforderungen bewusst missachtet.

5

Für ein offensichtlich aussichtsloses und rechtsmissbräuchliches Klageerzwingungsvorhaben kommen weder Prozesskostenhilfe noch die Beiordnung oder Bestellung eines Rechtsanwalts in Betracht.

Relevante Normen

Vorinstanzen

OLG München, Bes, vom 2022-02-22, – 4 Ws 29/22 KL

OLG München, Bes, vom 2022-02-22, – 4 Ws 30/22 KL

Tenor

I. Der Antrag des Antragstellers L. S. auf Bestellung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

II. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in München vom 24.01.2022, Az.: 201 Zs 2813/21 a, wird als unzulässig abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers ist ohne jede Erfolgsaussicht (§§ 172 Abs. 3 Satz 2 StPO, 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Zudem sind seine Rechtsschutzbegehren in jeder Hinsicht rechtsmissbräuchlich. Für derartige Vorhaben können Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt weder beigeordnet noch bestellt werden.

2

1. Der Antragsteller versucht hiermit zum sechsten Mal, verschiedene Personen wegen angeblicher Straftaten im Zusammenhang mit einem Judotraining strafrechtlich verfolgen zu lassen. Insoweit wird auf die Verfahren des Senats mit dem Aktenzeichen 4 Ws 133/21 KL - 137/21 KL, Beschluss vom 17.05.2021, dem Aktenzeichen 4 Ws 188/21 KL - 190/21 KL, Beschluss vom 06.08.2021, dem Aktenzeichen 4 Ws 25/22 KL, Beschluss vom 22.02.2022, dem Aktenzeichen 4 Ws 29/22 KL, 30/22 KL, Beschluss vom 22.02.2022, dem Aktenzeichen 4 Ws 27/22 und dem vorliegenden Aktenzeichen Bezug genommen.

3

Sämtlichen dieser beabsichtigten Antragsverfahren ist gemeinsam, dass der Antragsteller keinerlei fassbare Angaben über das angeblich strafbare Tatgeschehen macht und das Privatklagevergehen der fahrlässigen Körperverletzung in eine gefährliche Körperverletzung umzumünzen versucht. Dabei werden belastbare Tatsachengrundlagen für die Tatbestandsmerkmale der „Gefährlichkeit“ entweder überhaupt nicht beschrieben, oder - ohne Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung - durch bloße Leerformeln oder die Wiedergabe der Strafvorschrift ersetzt. Dies wird vorliegend beispielhaft offenbar dadurch, dass sich der Antragsteller auf den bloßen Satz beschränkt: „Die Einordnung … als fahrlässige Körperverletzung ist falsch. Es handelt sich um eine gefährliche Körperverletzung § 224 Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch“.

4

2. Der Antragsteller erweist sich als unwillig, den - selbst im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens verringerten - Darlegungsanforderungen des Klageerzwingungsverfahrens (§ 172 Abs. 3 Satz 1 StPO) zu genügen. Insoweit wird auf die dem Antragsteller bekannt gegebenen Beschlüsse des Senats vom 06.08.2021 und vom 22.02.2022 verwiesen.

5

Die Tatsache, dass der Antragsteller diese Ausführungen und Rechtstatsachen bei jeder neuerlichen Antragstellung bewusst missachtet, zeigt unabweisbar, dass das verfolgte Rechtsschutzziel in Wahrheit nicht in der ordnungsgemäßen Durchführung des Antragsverfahrens nach den §§ 172 Abs. ff StPO besteht, sondern in dem Wunsch, Behörden und Gerichte solange mit verfehlten Anträgen und Ausführungen zu belästigen, bis möglicherweise eines Tages doch eine seinen unhaltbaren Vorstellungen entsprechende Entscheidung ergeht. Dieser Umstand wird erhärtet dadurch, dass eine Verfassungsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 06.08.2021 vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommen wurde, Beschluss vom 11.02.2022, Az.: 2 BvR 1917/21.

6

3. Der vorliegende Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist offensichtlich aussichtslos, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt. Ergänzend wird auf den Senatsbeschluss vom 22.02.2022 verwiesen, sowie auf die aus Rechtsgründen vollständig verfehlte Auffassung, es läge ein Fall der Pflichtverteidigung vor.

7

Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten (s. BayVerfGH, Entscheidung v. 28.01.2020 - Vf. 56-VI-18 [BeckRS 2020, 495]) ergibt sich bei dieser Sachlage für jeden Einsichtigen ohne Schwierigkeiten - und für den Antragsteller aufgrund der vorangegangenen Senatsbeschlüsse. Da die Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs erneut den Darlegungsanforderungen bei Weitem nicht genügt (BVerfG, Beschluss vom 22.11.2021 - 2 BvQ 91/21 [BeckRS 2021, 36832]: pauschale Behauptungen ohne Substanz; Beschluss vom 09.02.2022 - 2 BvQ 10/22: Der zugrundeliegende Sachverhalt lässt sich der Antragsschrift nur fragmentarisch entnehmen. Soweit der Antragsteller …, verkennt er, dass es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, möglicherweise … Relevantes aus in Bezug genommenen Schriftstücken herauszusuchen), war die Antragstellung rechtsmissbräuchlich und deswegen als unzulässig abzulehnen.

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