Fortführung rechtskräftig abgeschlossener Verfahren nur nach §§ 578 ff. ZPO
- Gericht
- OLG
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 4 W 48/21
- Datum
- 16.08.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach Eintritt der formellen Rechtskraft eines Endurteils ist eine Fortführung des Verfahrens nur nach den Vorschriften der §§ 578 ff. ZPO (Wiederaufnahme) zulässig.
Ein Versäumnisurteil, das formell rechtskräftig geworden ist, kann nicht durch ein gewöhnliches Rechtsmittel wiederbelebt werden; maßgeblich ist § 705 ZPO für die formelle Rechtskraft.
Behauptete Verfahrensmängel oder die Bestreitung der Rechtskraft rechtfertigen keine Fortführung des Verfahrens, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Wiederaufnahme nach §§ 578 ff. ZPO nicht vorgetragen sind.
Die Voraussetzungen der §§ 579, 580 ZPO sind vom Wiederaufnahmebegehren substantiiert darzulegen; bloße pauschale Vorwürfe genügen nicht.
Vorinstanzen
LG Schweinfurt, Bes, vom 2021-06-30, – 14 O 316/21
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 30.06.2021, Az. 14 O 316/21, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 30.06.2021 ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung, die hier ausweislich des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 13.04.2021, in dem Klagegrund (im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) „Wiederaufnahme des Verfahrens W 2 K 16.49, das mit Beschluss vom 12.12.2017 an das Landgericht Schweinfurt verwiesen wurde“ besteht, keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Entscheidung im letztgenannten Verfahren (Versäumnisurteil vom 09.07.2018) ist mittlerweile in formelle Rechtskraft (§ 705 ZPO) erwachsen und damit lediglich nach § 578 ff. ZPO wiederaufnahmefähig. Soweit der Kläger Verfahrensmängel beklagt und bestreitet, dass das Verfahren tatsächlich (rechtskräftig) beendet ist, ist er mit diesem Einwand - 4 W 48/21 - Seite 2 - soweit nicht die Tatbestände der § 578 ff. ZPO vorliegen - mangels einer gesetzlichen Grundlage für eine Fortführung des Verfahrens - ausgeschlossen. Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss auch erkannt, dass aus dem Vorbringen des Klägers die Voraussetzungen der §§ 579, 580 ZPO nicht entnommen werden können.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).