Berichtigungsbeschluss: Tenor ergänzt – Revision der Beklagten zum BGH zugelassen
- Gericht
- OLG
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 4 U 145/18
- Datum
- 20.12.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung des Tenors ist zulässig, wenn eine offenkundige Auslassung oder Unrichtigkeit vorliegt, die den wirklichen Willen des Gerichts eindeutig widerspiegelt.
Fehlt eine nach § 7 Abs. 1 EGZPO vorzunehmende Zuständigkeitsbestimmung im Tenor, kann diese nachträglich aufgenommen werden, sofern die Zuständigkeit in der Sache eindeutig ist.
Die nachträgliche Ergänzung des Tenors um die Zulassung zur Revision ist möglich, wenn die Zulassungsentscheidung objektiv getroffen wurde und lediglich nicht in den Tenor aufgenommen worden ist.
Tenorsberichtigungen dienen der Wiederherstellung der klaren Entscheidungsform und stellen keine inhaltliche Änderung der Entscheidungsgründe dar.
Vorinstanzen
OLG Bamberg, Urt, vom 2021-06-21, – 4 U 145/18
LG Bayreuth, Ergänzungsurteil, vom 2018-09-24, – 34 O 384/14
LG Bayreuth, Endurteil, vom 2018-07-11, – 34 O 384/14
Tenor
Das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 4. Zivilsenat - vom 21.06.2021 wird im Tenor in Ziff. 5. dahingehend berichtigt, dass es richtig lauten muss:
Die Revision der Beklagten gegen dieses Urteil wird zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Gründe
Es wurde versehentlich übersehen, die (in der Sache eindeutige) Zuständigkeitsbestimmung gem. § 7 Abs. 1 EGZPO in den Tenor aufzunehmen.