Treffer
OLG Ergänzungsbeschluss

Ergänzung der Kostenentscheidung zur Nebenintervention im Beschwerdeverfahren

Gericht
OLG
Spruchkörper
3. Zivilsenat
Aktenzeichen
3 W 1315/22
Datum
14.11.2022
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Das Oberlandesgericht ergänzte seinen Beschluss im Beschwerdeverfahren um eine bislang fehlende Kostenentscheidung zur Nebenintervention. Nach § 321 ZPO kann eine Entscheidung ergänzt werden, wenn sie einen übergangenen Kostenpunkt nicht enthält. Da die Kosten der Nebenintervention nach § 101 ZPO zu regeln waren, wurden sie den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gerichtliche Entscheidung ist nach § 321 ZPO zu ergänzen, wenn sie eine erforderliche Kostenentscheidung übergangen hat.

2

Die Kosten der Nebenintervention bedürfen einer eigenständigen Kostenregelung nach § 101 ZPO.

3

Fehlt im Tenor eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention, kann dieser Mangel durch Ergänzungsbeschluss behoben werden.

4

Mehrere kostenpflichtige Kläger können zur Tragung der Kosten der Nebenintervention als Gesamtschuldner verpflichtet werden.

Relevante Normen

Vorinstanzen

OLG München, Bes, vom 2022-09-29, – 3 W 1315/22

LG München I, Bes, vom 2022-06-07, – 22 O 18459/09

Tenor

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 3. Zivilsenat - vom 29.09.2022 wird im Tenor Ziffer 2 wie folgt ergänzt:

„Die Kosten der Nebenintervention im Beschwerdeverfahren tragen ebenfalls die Kläger als Gesamtschuldner.“

Gründe

1

Der Beschluss des Senats vom 29.09.2022 war gemäß § 321 ZPO zu ergänzen, da der ursprüngliche Beschluss eine Kostenregelung gemäß § 101 ZPO betreffend die Kosten der Nebenintervention nicht enthält (vgl. MüKoZPO/Schulz, ZPO, § 101 Rn. 9).