Ergänzung der Kostenentscheidung zur Nebenintervention im Beschwerdeverfahren
- Gericht
- OLG
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 3 W 1315/22
- Datum
- 14.11.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine gerichtliche Entscheidung ist nach § 321 ZPO zu ergänzen, wenn sie eine erforderliche Kostenentscheidung übergangen hat.
Die Kosten der Nebenintervention bedürfen einer eigenständigen Kostenregelung nach § 101 ZPO.
Fehlt im Tenor eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention, kann dieser Mangel durch Ergänzungsbeschluss behoben werden.
Mehrere kostenpflichtige Kläger können zur Tragung der Kosten der Nebenintervention als Gesamtschuldner verpflichtet werden.
Vorinstanzen
OLG München, Bes, vom 2022-09-29, – 3 W 1315/22
LG München I, Bes, vom 2022-06-07, – 22 O 18459/09
Tenor
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 3. Zivilsenat - vom 29.09.2022 wird im Tenor Ziffer 2 wie folgt ergänzt:
„Die Kosten der Nebenintervention im Beschwerdeverfahren tragen ebenfalls die Kläger als Gesamtschuldner.“
Gründe
Der Beschluss des Senats vom 29.09.2022 war gemäß § 321 ZPO zu ergänzen, da der ursprüngliche Beschluss eine Kostenregelung gemäß § 101 ZPO betreffend die Kosten der Nebenintervention nicht enthält (vgl. MüKoZPO/Schulz, ZPO, § 101 Rn. 9).