Berufungsrücknahme: Verlust des Rechtsmittels und Kostenfolge nach § 516 Abs. 3 ZPO
- Gericht
- OLG
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 3 U 9/25 e
- Datum
- 29.07.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Rechtsmittels führt nach § 516 Abs. 3 ZPO zum Verlust des Rechtsmittels.
Bei Verlust des Rechtsmittels infolge Rücknahme hat der Rücknehmende grundsätzlich die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
Das Gericht kann im Beschluss über die Beendigung des Rechtsmittelverfahrens zugleich den Streitwert für dieses Verfahren festsetzen.
Die Entscheidung über Kosten und Streitwert kann in Verbindung mit der Feststellung des Verlusts des Rechtsmittels getroffen werden.
Vorinstanzen
LG Hof, vom --, – 32 O 100/24
Tenor
1. Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 14.972,58 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO.
Die Berufung ist zurückgenommen worden.