Treffer
OLG Beschluss

Keine Beauftragtenhaftung für autonom gestaltete Online-Werbung nach § 8 Abs. 2 UWG

Gericht
OLG
Spruchkörper
3. Zivilsenat
Aktenzeichen
3 U 65/24 e
Datum
21.01.2025
Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
Quelle
Der Kläger verlangte von der Beklagten die Unterlassung von Online-Werbung für Haushaltsgeräte ohne Energieeffizienzpfeil sowie Abmahnkosten. Die Werbung war durch X. Ads auf Grundlage einer Kooperationsvereinbarung gestaltet worden. Das OLG Bamberg wies die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück, weil X. Ads keine Beauftragte der Beklagten i.S.v. § 8 Abs. 2 UWG war. Der Beklagten fehlte ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss auf Auswahl, Umfang und Inhalt der Anzeigen; sie musste sich einen solchen Einfluss auch nicht sichern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beauftragung im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG setzt voraus, dass der Unternehmensinhaber auf die beanstandete Tätigkeit des Dritten einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss hat oder sich einen solchen Einfluss sichern musste.

2

Für die Beauftragteneigenschaft ist entscheidend, ob der Dritte bei Auswahl der Werbekanäle sowie bei Umfang und konkretem Inhalt der Werbung autonom handelt.

3

Die bloße Übermittlung grundlegender Informationen über Produktangebote begründet keinen bestimmenden Einfluss des Unternehmensinhabers auf die Gestaltung von Werbemitteln.

4

Ob der Werbedienstleister im Einzelfall berechtigt ist, von einer Bewerbung vollständig abzusehen, ist für die Beurteilung der Beauftragteneigenschaft unerheblich, wenn die konkrete Werbegestaltung ohnehin seiner alleinigen Entscheidungsgewalt unterliegt.

5

Der verschuldensunabhängige Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 2 UWG setzt zwar kein Auswahlverschulden voraus, aber das Vorliegen einer Beauftragung.

Vorinstanzen

OLG Bamberg, Hinweis, vom 2024-11-18, – 3 U 65/24 e

LG Coburg, Urt, vom 2024-06-06, – 1 HK O 45/23

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 06.06.2024, Aktenzeichen 1 HK O 45/23, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Coburg vom 06.06.2024 Bezug genommen.

2

Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren,

das Urteil des Landgerichtes Coburg vom 6.6.2024, Az.: 1 HK O 45/23, abzuändern und wie folgt zu erkennen:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, auf der Plattform ‘N.‘ zu Zwecken des Wettbewerbs in visuell wahrnehmbarer Werbung für ein bestimmtes Modell eines kennzeichnungspflichtigen Haushaltskühlgerätes und/oder für ein bestimmtes Modell eines kennzeichnungspflichtigen Haushaltsgeschirrspülers zu werben und/oder werben zu lassen und dabei nicht die gesetzlich vorgeschriebene grafische Darstellung von Effizienzklasse und Spektrum in Form eines Pfeils zu verwenden, wenn dies wie aus den Anlagen K1 und K2 ersichtlich geschieht.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 290,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.7.2023 zu zahlen.

3

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

B.

4

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 06.06.2024, Aktenzeichen 1 HK O 45/23, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

5

I. Nach einstimmiger Auffassung des Senats hat das zulässige Rechtsmittel in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 18.11.2024 Bezug genommen. Diesen erhält der Senat nach nochmaliger Überprüfung aufgrund der Gegenerklärung vom 10.12.2024, beim Oberlandesgericht eingegangen am 10.01.2025, aufrecht. Insoweit sind lediglich die folgenden weiteren Ausführungen veranlasst:

6

1. Wie im Hinweisbeschluss vom 18.11.2024 bereits dargelegt, ist nach der ratio legis Voraussetzung für eine Beauftragung im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG, dass dem Unternehmensinhaber ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss jedenfalls auf die beanstandete Tätigkeit eingeräumt ist, wobei maßgeblich ist, welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste. Da es nach der Ausgestaltung der Kooperationsvereinbarung an einem solchen bestimmenden Einfluss der Beklagten fehlte und sie sich einen solchen nicht sichern musste, wurde X. Ads nicht als Beauftragte tätig.

7

Dem steht das in der Gegenerklärung in Bezug genommene Urteil des OLG Stuttgart vom 09.01.2025 (Anlage K 21) nicht entgegen. Das OLG Stuttgart ist von denselben Grundsätzen ausgegangen; jedoch unterschied sich die dortige Fallgestaltung maßgeblich von der dem hiesigen Rechtsstreit zugrunde liegenden Konstellation. Der Senat teilt die Sichtweise der Gegenerklärung nicht, zwischen der hiesigen Beklagten und X. Ads habe „offensichtlich“ die gleiche Vereinbarung zugrunde gelegen, wie sie die dortige Beklagte mit X. Ads getroffen habe. Im vom OLG Stuttgart zu entscheidenden Fall war es der dortigen Beklagten unstreitig möglich, ihre Anzeige mit einer bildlichen Darstellung zu versehen (Beschlussbegründung S. 8). Das OLG hat daraus den naheliegenden Schluss gezogen, dass sie dann auch den Energieeffizienzpfeil und das Spektrum in die Anzeige hätte integrieren können. Im hiesigen Verfahren hat die Beklagte hingegen unwiderlegt vorgetragen, über die Bereitstellung grundlegender Informationen zu den einzelnen Produktangeboten der Beklagten hinaus keinen Einfluss darauf zu haben, wie die von X. Ads gestalteten Werbemittel konkret aussehen (Klageerwiderung S. 2 = Bl. 21 LG-Akte). Einen bestimmenden Einfluss auf X. Ads, wie er im Verfahren vor dem OLG Stuttgart gegeben war, hatte die hiesige Beklagte deshalb nicht.

8

Einen solchen Einfluss hätte sich – wie im Hinweisbeschluss bereits ausgeführt – die Beklagte auch nicht sichern müssen. Dies steht zu den Ausführungen des OLG Stuttgart im vorgenannten Urteil nicht in Widerspruch. Die in der Gegenerklärung wiedergegebenen Ausführungen des OLG Stuttgart zum Verschulden der dortigen Beklagten bei der Auswahl des Werbedienstleisters sind vorliegend unerheblich, da der Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 2 UWG ein Verschulden nicht voraussetzt (BGH, Urteil vom 19.12.2002 – I ZR 119/00 –, NJW-RR 2003, 833, 834; Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 8 Rn. 2.33; von Petersdorff-Campen, in: Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Aufl. 2021, UWG § 8 Rn. 60).

9

2. Dass es X. Ads nach der Kooperationsvereinbarung freistand, die von der Beklagten übermittelten Informationen im Einzelfall auch gar nicht zur Werbung zu nutzen, folgt aus dem unwiderlegt gebliebenen Vortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 11.04.2024 (S. 2 = Bl. 51 LG-Akte). Diese Frage kann letztlich aber dahinstehen. Selbst wenn X. Ads zu einer Bewerbung der Produkte verpflichtet gewesen wäre, zu denen sie seitens der Beklagten Informationen erhalten hat, lag jedenfalls die Auswahl der Kanäle, der Umfang und der Inhalt der Werbeanzeigen in der alleinigen Entscheidungsgewalt des Unternehmens X. Ads. Dies – und nicht eine etwaige Befugnis, von einer Bewerbung gänzlich abzusehen – ist der entscheidende Aspekt, der gegen eine Beauftragung im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG spricht.

10

3. Soweit die Gegenerklärung von einer Vergleichbarkeit der Tätigkeit von X. Ads mit der einer klassischen Werbeagentur im Hinblick auf die Beauftragteneigenschaft ausgeht, wird auf die Ausführungen im Hinweis vom 18.11.2024 (insbesondere S. 10 f.) verwiesen, an denen der Senat festhält.

11

II. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Insbesondere weicht der Senat nicht von den Grundsätzen des OLG Stuttgart aus seinem Urteil vom 09.01.2025 (Az. 2 U 180/23, Anlage K 21) ab. Die dortige Entscheidung beruhte auf einer maßgeblich anderen Sachverhaltskonstellation.

C.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

D.

13

Das erstinstanzliche Urteil war nicht gem. § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO für ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar zu erklären. § 708 Nr. 10 ZPO ist nicht anwendbar, da das angegriffene Urteil keine vermögensrechtliche Streitigkeit zum Gegenstand hat. Allerdings war, da aus diesem Beschluss nur die Kosten vollstreckbar sind, analog § 711 ZPO insoweit eine Abwendungsbefugnis auszusprechen.

E.

14

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48, 51 Abs. 2 GKG bestimmt.