Berichtigungsbeschluss (§ 319 ZPO): Verkündungsvermerk auf 12.07.2022 berichtigt
- Gericht
- OLG
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat und Kartellsenat
- Aktenzeichen
- 3 U 3875/21
- Datum
- 29.07.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein offensichtliches Schreibversehen in einem Urteil kann nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt werden.
Der Verkündungsvermerk eines Urteils ist berichtungsfähig, wenn er das tatsächliche Datum der Verkündung fehlerhaft wiedergibt.
Verkündungsprotokolle können als Nachweis für den tatsächlichen Verkündungstermin herangezogen werden und begründen die Berichtigungsbefugnis.
Die Berichtigung erfolgt auch im Wege eines Berichtigungsbeschlusses; ein Parteieinvernehmen kann die Korrektur unterstützen, ist aber keine zwingende Voraussetzung, sofern das Schreibversehen offensichtlich ist.
Vorinstanzen
OLG Nürnberg, Endurteil, vom 2022-07-12, – 3 U 3875/21
LG Nürnberg-Fürth, vom 2021-09-30, – 19 O 1488/21
Tenor
Der Verkündungsvermerk des am 12.07.2022 verkündeten Endurteils des Oberlandesgerichts Nürnberg – 3. Zivilsenat und Kartellsenat – wird dahingehend berichtigt, dass die Verkündung nicht am 05.07.2022, sondern am 12.07.2022 stattgefunden hat.
Der Verkündungsvermerk lautet daher nunmehr wie folgt:
Verkündet am 12.07.2022
Gründe
Ausweislich des Verkündungsprotokolls des Senats vom 12.07.2022 wurde das Endurteil am 12.07.2022 und nicht am 05.07.2022 verkündet. Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor, welches hiermit – im Einvernehmen mit den Parteivertretern – im Wege der Berichtigung, § 319 Abs. 1 ZPO, korrigiert wird.