Berufungsrücknahme: Verlust der Berufung und Kostenfolge (§ 516 Abs. 3 ZPO)
- Gericht
- OLG
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 3 U 362/20
- Datum
- 19.02.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme einer Berufung bewirkt gemäß § 516 Abs. 3 ZPO, dass der Berufungsführer des Rechtsmittels verlustig wird.
Bei der Rücknahme der Berufung trägt der Rücknehmende grundsätzlich die Kosten des Berufungsverfahrens, sofern keine abweichende gesetzliche Regelung besteht.
Das Berufungsgericht hat im Zusammenhang mit der Rücknahme über die Kostenfolgen zu entscheiden und den Streitwert des Berufungsverfahrens festzusetzen.
Vorinstanzen
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss, vom 2021-02-01, – 3 U 362/20
LG Bayreuth, Endurteil, vom 2020-10-27, – 32 O 710/19
Tenor
1. Der Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.