Treffer
OLG Beschluss

Berufungsverlust nach Rücknahme der Berufung

Gericht
OLG
Spruchkörper
3. Zivilsenat
Aktenzeichen
3 U 35/25 e
Datum
24.11.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Beklagte hatte gegen eine Entscheidung des Landgerichts Bayreuth Berufung eingelegt. Nach Rücknahme des Rechtsmittels erklärte das Oberlandesgericht sie gemäß § 516 Abs. 3 ZPO des Rechtsmittels für verlustig. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 15.000 Euro festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Rücknahme der Berufung ist der Berufungskläger gemäß § 516 Abs. 3 ZPO des eingelegten Rechtsmittels für verlustig zu erklären.

2

Der Berufungskläger trägt nach Rücknahme der Berufung die Kosten des Berufungsverfahrens.

3

Die Rücknahme der Berufung beendet das Berufungsverfahren ohne Sachentscheidung über das angefochtene Urteil.

Vorinstanzen

LG Bayreuth, vom --, – 1 HK O 30/24

Tenor

1. Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.