OLG Beschluss
Berufungsverlust nach Rücknahme der Berufung
- Gericht
- OLG
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 3 U 35/25 e
- Datum
- 24.11.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Die Beklagte hatte gegen eine Entscheidung des Landgerichts Bayreuth Berufung eingelegt. Nach Rücknahme des Rechtsmittels erklärte das Oberlandesgericht sie gemäß § 516 Abs. 3 ZPO des Rechtsmittels für verlustig. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 15.000 Euro festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
1
Nach Rücknahme der Berufung ist der Berufungskläger gemäß § 516 Abs. 3 ZPO des eingelegten Rechtsmittels für verlustig zu erklären.
2
Der Berufungskläger trägt nach Rücknahme der Berufung die Kosten des Berufungsverfahrens.
3
Die Rücknahme der Berufung beendet das Berufungsverfahren ohne Sachentscheidung über das angefochtene Urteil.
Vorinstanzen
LG Bayreuth, vom --, – 1 HK O 30/24
Tenor
1. Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.