Berichtigung des Rubrums wegen Schreibversehens nach § 319 ZPO
- Gericht
- OLG
- Spruchkörper
- 38. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 38 W 440/23 e
- Datum
- 15.05.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlen im Rubrum eines Beschlusses die Parteirollen der zweiten Instanz, kann dies als offensichtliches Schreib- oder Diktatversehen angesehen und von Amts wegen nach § 319 ZPO berichtigt werden.
§ 319 ZPO ermöglicht die Berichtigung offenkundiger formeller Fehler eines gerichtlichen Beschlusses auch ohne besonderen Berichtigungsantrag, wenn der Fehler offensichtlich ist.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO erstreckt sich auf Parteibezeichnungen im Rubrum (z. B. Beschwerdeführer/Beschwerdegegner), sofern dadurch der inhaltliche Entscheidungsgehalt nicht verändert wird.
Die Korrektur formeller Unstimmigkeiten dient der Klarstellung und setzt voraus, dass die Berichtigung offenkundig ist und keine inhaltlichen Rechtspositionen durch die rein formelle Änderung substantiv betroffen werden.
Vorinstanzen
OLG München, Bes, vom 2023-05-12, – 38 W 440/23 e
LG München I, Bes, vom 2023-03-03, – 30 O 2145/22
Tenor
Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München – 38. Zivilsenat – vom 10.05.2023 (2x) und vom 12.05.2023 werden im Rubrum wie folgt berichtigt:
die Klagepartei ist auch als Beschwerdeführerin, die beklagte Partei ist auch als Beschwerdegegner zu bezeichnen
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.