Berichtigung des Rubrums wegen offensichtlichen Schreibversehens (§ 319 ZPO)
- Gericht
- OLG
- Spruchkörper
- 32. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 32 W 693/21
- Datum
- 26.05.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen kann nach § 319 ZPO berichtigt werden.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO erstreckt sich auch auf das Rubrum und dient der Herstellung formaler Übereinstimmung zwischen Urkunde und tatsächlicher Verfahrenslage.
Durch eine Berichtigung kann klargestellt werden, welche Partei bzw. welche Prozessbevollmächtigten als Beschwerdeführer oder Beschwerdegegner bezeichnet sind.
Voraussetzung der Berichtigung ist die Offensichtlichkeit des Schreib- oder Diktatversehens; das Erfordernis ist vom berichtigenden Gericht festzustellen.
Vorinstanzen
OLG München, Bes, vom 2021-05-12, – 32 W 693/21
LG München I, Bes, vom 2021-01-12, – 28 O 5986/20
Tenor
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 32. Zivilsenat - vom 12.05.2021 wird im Rubrum wie folgt berichtigt:
Die Klägerin ist Beschwerdegegnerin und die Prozessbevollmächtigten des Beklagten, der selbst am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt ist, sind die Beschwerdeführer.
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.