Treffer
OLG Beschluss

Zurückweisung der Berufung in einem Räumungsrechtsstreit nach § 522 Abs. 2 ZPO

Gericht
OLG
Spruchkörper
32. Zivilsenat
Aktenzeichen
32 U 780/25 e
Datum
15.07.2025
Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Beklagten begehrten mit ihrer Berufung die Abweisung einer erstinstanzlich erfolgreichen Klage und hilfsweise eine Räumungsfrist. Das Oberlandesgericht wies die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Sie hatte offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg; grundsätzliche Bedeutung oder sonstige Zulassungsgründe bestanden nicht. Eine Gegenerklärung zum gerichtlichen Hinweis ging nicht ein.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, keine grundsätzliche Bedeutung besteht, weder Rechtsfortbildung noch Rechtsprechungseinheit eine Entscheidung erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

2

Der Wert der Beschwer in einem auf Räumung gerichteten Mietrechtsstreit bemisst sich entsprechend § 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete.

3

Bei der Bemessung des Beschwerdewerts in einem Räumungsstreit bleiben Vorauszahlungen auf Nebenkosten außer Betracht.

4

Nach Zurückweisung einer Berufung trägt der Berufungsführer grundsätzlich die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

Vorinstanzen

LG München II, Endurteil, vom 2025-02-19, – 1 O 4229/24

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 19.02.2025, Aktenzeichen 1 O 4229/24, wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II sowie dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.920,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München II vom 19.02.2025 sowie auf die Ausführungen unter Ziffer I im Hinweis des Senats vom12.06.2025 Bezug genommen.

2

Im Berufungsverfahren wird von den Beklagten beantragt,

I. Das Urteil des Landgerichts München II, Az. 1 O 4229/24, wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Hilfsweise wird beantragt, den Beklagten eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren.

3

Die Klägerin beantragt

die Zurückweisung der Berufung.

II.

4

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 19.02.2025, Aktenzeichen 1 O 4229/24, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

5

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.

6

Eine Gegenerklärung hierzu ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

8

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO. Eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO war gemäß § 713 ZPO nicht auszusprechen. Der Wert der Beschwer ergibt sich hier entsprechend § 9 ZPO aus dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete (BGH, Beschluss vom 04.02.2020 – VIII ZR 16/19) und beträgt 17.220 €. Die Vorauszahlungen auf Nebenkosten sind dabei nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 2. 6. 1999 – XII ZR 99-99).

9

Der (Gebühren-)Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 41 Abs. 2 Satz 2, 47, 48 GKG bestimmt.

Zitiert (1)