Treffer
OLG Beschluss

Kostenfolge nach Rücknahme einer unstatthaften sofortigen Beschwerde

Gericht
OLG
Spruchkörper
32. Zivilsenat
Aktenzeichen
32 U 3422/24
Datum
16.09.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Beklagten legten gegen einen Berichtigungsbeschluss des Berufungssenats ausdrücklich sofortige Beschwerde ein und nahmen diese nach einem gerichtlichen Hinweis zurück. Das OLG entschied über die Kosten des nicht statthaften Rechtsmittels in entsprechender Anwendung von § 516 Abs. 3 ZPO. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Erstattungsfähige außergerichtliche Kosten bleiben dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein ausdrücklich als sofortige Beschwerde bezeichneter, nicht statthafter Rechtsbehelf zurückgenommen, entscheidet das Berufungsgericht über dessen Kosten in entsprechender Anwendung von § 516 Abs. 3 ZPO.

2

Die Kostengrundentscheidung über ein zurückgenommenes Rechtsmittel erfasst nicht die Prüfung, ob und in welcher Höhe außergerichtliche Kosten einzelner Beteiligter zu erstatten sind.

3

Die Festsetzung erstattungsfähiger außergerichtlicher Kosten ist dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten.

4

Der Streitwert eines Beschwerdeverfahrens kann sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an einer Verfahrensgebühr einschließlich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer bestimmen.

Relevante Normen

Vorinstanzen

LG München I, vom --, – 34 O 15962/23

Tenor

1. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 9.282,95 festgesetzt.

Gründe

I .

1

Gegen den Berichtigungsbeschluss des Senats vom 12.08.2025 legten die Beklagten mit Schriftsatz vom 15.08.2025 sofortige Beschwerde ein, die sie nach Hinweis des Vorsitzenden mit Schriftsatz vom 15.08.2025 wieder zurücknahmen.

II.

2

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO analog. Der Rechtsbehelf der Beklagten war ausdrücklich als „sofortige Beschwerde“ bezeichnet, sodass über die Kosten des nicht statthaften Rechtsmittels nach Rücknahme durch das Berufungsgericht zu entscheiden war (BGH NJW-RR 2022, 648). Ob und in welcher Höhe der Klägerin bzw. dem Nebenintervenienten außergerichtliche Kosten zu erstatten sind, ist im Rahmen der Kostengrundentscheidung nicht zu prüfen, sondern bleibt dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten (vgl. Zöller/Herget § 91 Rn. 12).

3

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde mit dem Wert einer 1,6 Verfahrensgebühr aus dem gerichtlich festgesetzten Streitwert von 1,006 Mio € zzgl Postpauschale und Umsatzsteuer bestimmt.