Beschwerde gegen ratenfreie Verfahrenskostenhilfe: Zuständigkeit der Staatskasse
- Gericht
- OLG
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 2 WF 100/26 e
- Datum
- 24.02.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gegen eine Entscheidung, die Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt, ist ausschließlich die Staatskasse beschwerdeberechtigt.
Die Vertretung des Verfahrenskostenhilfeempfängers (z. B. dessen Prozessbevollmächtigter) ist nicht beschwerdeberechtigt gegen die Gewährung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe.
Die sofortige Beschwerde nach §§ 76 FamFG i.V.m. § 127 ZPO ist gegen die Abänderung einer Entscheidung im Verfahrenskostenhilfeverfahren statthaft, ihre Zulässigkeit setzt jedoch Beschwerdebefugnis voraus.
Eine bereits erfolgte fachliche Prüfung durch die zuständige Staatskasse bzw. ihre Revisionsstelle (z. B. Bezirksrevisorin) kann die praktische Durchsetzbarkeit weiterer Beschwerden gegen die ratenfreie Gewährung entwerten.
Vorinstanzen
AG Weilheim, Bes, vom 2025-06-11, – 1 F 166/20
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weilheim, Az. 1 F 166/20, vom 11.06.2025 wird verworfen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich als anwaltliche Vertreterin der Antragsgegnerin gegen die Abänderung der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe der Antragsgegnerin. Diese wurde mit dem angegriffenen Beschluss dahingehend abgeändert, dass eine Ratenzahlung nicht mehr verlangt wurde. Die Zustellung des Beschlusses erfolgte am 16.06.2025.
Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 02.07.2025. Die Antragsgegnerin verfüge über eine fremdvermietete Immobilie, welche für die Verbindlichkeiten heranzuziehen sei. Auf Rückfrage des Gerichts legte die Antragsgegnerin eine Bestätigung ihrer Bank vor, dass sie einen weiteren Kredit auch unter Heranziehung der Immobilie als Sicherheit nicht erhalten könne. Die Bezirksrevisorin beim Landgericht München II hielt die Verwertung der Immobilie insgesamt für unverhältnismäßig.
Das Amtsgericht Weilheim half der als sofortige Beschwerde auszulegenden Erinnerung daher mit Beschluss vom 15.01.2026 nicht ab und legte das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.
II.
Das als Erinnerung bezeichnete Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde auszulegen, jedoch mangels Beschwerdebefugnis unzulässig.
1. Gegen die Abänderung eines Beschlusses im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeverfahrens ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 76 Abs. 1 FamFG iVm 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft.
2. Die Rechtsanwältin der Antragsgegnerin ist diesbezüglich jedoch nicht beschwerdeberechtigt. Die Berechtigung zur Beschwerde im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergibt sich aus §§ 76 Abs. 1, 127 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 ZPO. Danach ist beschwerdeberechtigt gegen eine Entscheidung, welche Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt, allein die Staatskasse (BeckOK ZPO/Kratz, 59. Ed. 1.12.2025, ZPO § 127 Rn. 1).
Ein Beschwerderecht steht der Vertreterin der Antragsgegnerin damit nicht zu. Eine Überprüfung der Entscheidung durch die allein Beschwerdeberechtigte hat mit der Stellungnahme der Bezirksrevisorin bereits stattgefunden.
III.
Eine Entscheidung zu den Kosten ist gem. §§ 76 Abs. 1 FamFG iVm 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich.