Treffer
OLG Berichtigungsbeschluss

Tenorberichtigung durch OLG München – Berichtigung von Datum und Aktenzeichen

Gericht
OLG
Spruchkörper
28. Zivilsenat
Aktenzeichen
28 U 7859/21 Bau
Datum
08.02.2022
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Das Oberlandesgericht München berichtigte von Amts wegen offenkundige Schreibfehler im Tenor seines Beschlusses (Korrektur von Datum und Aktenzeichen). Die Berichtigung erfolgte nach den §§ 329, 319 ZPO. Ein weitergehender Antrag des Beklagten auf Ergänzung des Tenors wurde abgelehnt, weil die Voraussetzungen für eine Ergänzung (etwa eine samtverbindliche Kostenentscheidung) nicht vorlagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Offensichtliche Diktat- oder Schreibversehen in einem gerichtlichen Tenor sind nach §§ 329, 319 ZPO zu berichtigen.

2

Eine Ergänzung des Tenors nach §§ 329, 321 ZPO setzt die vorliegenden gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen voraus; insbesondere rechtfertigt das Fehlen einer als samtverbindlich ausgewiesenen Kostenentscheidung keine Ergänzung.

3

Die Tenorberichtigung darf den tatsächlich verkündeten Entscheidungsinhalt wiedergeben, wenn ein klarer Schreibfehler vorliegt und dadurch der wahre Parteiwille bzw. das verkündete Ergebnis hergestellt wird.

4

Wenn das Gericht eine Kostenentscheidung bewusst nicht als samtverbindlich ausweist, begründet dies keinen Anspruch auf Ergänzung des Tenors.

Relevante Normen
§ ZPO § 319 Abs. 1, § 329

Vorinstanzen

OLG München, Bes, vom 2022-01-31, – 28 U 7859/21 Bau

LG München I, Endurteil, vom 2021-09-30, – 12 O 24279/15

LG München I, Teilversäumnis- und Teilendurteil, vom 2021-09-21, – 5 O 1860/19

Tenor

I. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München – 28. Zivilsenat – vom 31.01.2022 wird wie folgt berichtigt:

1. Im Tenor Ziffer 2.:

Statt „Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 30.09.2021, Aktenzeichen 12 O 24279/15, wird verworfen“ heißt es richtig:

„Die Berufung der Kläger gegen das Teilversäumnis- und Teilendurteil des Landgerichts München I vom 21.09.2021, Aktenzeichen 5 O 1860/19, wird verworfen“

2. In Ziffer I. der Gründe:

Statt „Mit am 30.09.2021 verkündeten Teilversäumnis- und Teilendurteil“ heißt es richtig „Mit am 21.09.2021 verkündeten Teilversäumnis- und Teilendurteil“.

II. Der weitergehende Antrag des Beklagten zu 1) vom 03.02.2022 auf Ergänzung wird abgelehnt.

Gründe

1

Soweit der Beschluss – insoweit von Amts wegen – berichtigt wurde, liegt ein ganz offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, §§ 329, 319 ZPO.

2

Der weitergehende Antrag des Beklagten zu 1) im Schriftsatz vom 03.02.2022 ist abzulehnen, da der Senat bewusst die Kostenentscheidung nicht als samtverbindlich ausgewiesen hat, mithin die Tatbestandsvoraussetzung für eine Ergänzung nach §§ 329, 321 ZPO nicht vorliegen.

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