Berufung zurückgewiesen wegen fehlender inhaltlicher Stellungnahme nach Hinweisbeschluss
- Gericht
- OLG
- Spruchkörper
- 27. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 27 U 9355/21
- Datum
- 27.07.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Legt eine Partei innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist zu einem Hinweisbeschluss keine substantielle inhaltliche Stellungnahme vor, kann das Gericht an seiner zuvor ausführlich dargelegten Rechtsauffassung festhalten.
Auf einen im Hinweisbeschluss ausführlich dargelegten rechtlichen Standpunkt kann das Berufungsgericht gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO Bezug nehmen; eine weitere Erörterung entfällt, wenn die Partei keine Gegenäußerung vorbringt.
Fehlt es an einer substantiierten Darlegung entscheidungserheblicher Gesichtspunkte durch die Berufungspartei, rechtfertigt dies die Zurückweisung der Berufung.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung der Berufung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO; der Streitwert ist nach § 3 ZPO zu bemessen.
Vorinstanzen
OLG München, Hinweisbeschluss, vom 2022-06-01, – 27 U 9355/21
LG Augsburg, Endurteil, vom 2021-11-16, – 114 O 1014/19
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16.11.2021, Aktenzeichen 114 O 1014/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Augsburg und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 6.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Das Urteil des Landgerichts Augsburg entspricht der Sach- und Rechtslage.
Der Senat bleibt bei seiner im Hinweis vom 1.6.2022 ausführlich dargelegten Rechtsauffassung, auf die gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO Bezug genommen wird.
Eine inhaltliche Stellungnahme des Beklagten hierzu ist binnen der vom Senat gesetzten Frist nicht eingegangen.
Die Berufung war daher - wie angekündigt - zurückzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.