Zurückweisung einer aussichtslosen Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO
- Gericht
- OLG
- Spruchkörper
- 25. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 25 U 912/25 e
- Datum
- 02.12.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und weder grundsätzliche Bedeutung noch Erfordernisse der Rechtsfortbildung oder Rechtsprechungseinheit bestehen.
Die Entscheidung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO setzt ferner voraus, dass eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Bleibt eine fristgerecht ermöglichte Gegenerklärung zu einem Hinweisbeschluss aus, kann das Berufungsgericht auf die dortigen Gründe Bezug nehmen und von weiteren Ausführungen absehen.
Die Kosten eines erfolglosen Berufungsverfahrens trägt grundsätzlich der Berufungsführer gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
OLG München, Hinweisbeschluss, vom 2025-10-01, – 25 U 912/25 e
LG München I, Endurteil, vom 2025-02-18, – 12 O 16537/22
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18.02.2025, Aktenzeichen 12 O 16537/22, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.820,19 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Senat nimmt gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts.
Zum Sachvortrag im Berufungsrechtszug verweist der Senat ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und bezüglich der Berufungsanträge auf die Schriftsätze des Klägers vom 19.05.2025 (dort S. 2, Bl. 11 d.A. OLG) und der Beklagten vom 20.03.2025 (Bl. 5 d.A. OLG).
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18.02.2025, Aktenzeichen 12 O 16537/22, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 01.10.2025 (Bl. 21/29 d.A. OLG) wird Bezug genommen.
Eine Gegenerklärung des Klägers hierzu ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 und 544 Abs. 2 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.