Verlust der Berufung nach Zurücknahme – Kosten- und Streitwertfestsetzung
- Gericht
- OLG
- Spruchkörper
- 25. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 25 U 200/22
- Datum
- 27.09.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurücknahme der Berufung führt zum Verlust des Rechtsmittels der Berufung (vgl. § 516 Abs. 3 ZPO).
Hat eine Partei das Rechtsmittel wirksam zurückgenommen, ergeht insoweit eine Entscheidung, durch die das Rechtsmittel entfällt und die Prozessparteien den daraus folgenden Kostenfolgen unterliegen.
Das Gericht kann nach dem Verlust des Rechtsmittels die Kosten des Rechtsmittels der zurücknehmenden Partei auferlegen.
Bei Beendigung des Berufungsverfahrens infolge Zurücknahme ist der Streitwert für das Berufungsverfahren festzusetzen, um die Kostenfolgen zu bestimmen.
Vorinstanzen
OLG München, Bes, vom 2022-03-23, – 25 U 200/22
LG Traunstein, Endurteil, vom 2021-11-19, – 1 O 872/18
Tenor
1. Die Klagepartei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 370.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO.
Die Berufung ist zurückgenommen worden.