Treffer
OLG Beschluss

Verlust der Berufung nach Zurücknahme – Kosten- und Streitwertfestsetzung

Gericht
OLG
Spruchkörper
25. Zivilsenat
Aktenzeichen
25 U 200/22
Datum
27.09.2022
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Berufungsklägerin hat ihre Berufung zurückgenommen. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass die Zurücknahme zum Verlust des Rechtsmittels führt und stützt seine Entscheidung auf § 516 Abs. 3 ZPO. Demgemäß trägt die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens; der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 370.000,00 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurücknahme der Berufung führt zum Verlust des Rechtsmittels der Berufung (vgl. § 516 Abs. 3 ZPO).

2

Hat eine Partei das Rechtsmittel wirksam zurückgenommen, ergeht insoweit eine Entscheidung, durch die das Rechtsmittel entfällt und die Prozessparteien den daraus folgenden Kostenfolgen unterliegen.

3

Das Gericht kann nach dem Verlust des Rechtsmittels die Kosten des Rechtsmittels der zurücknehmenden Partei auferlegen.

4

Bei Beendigung des Berufungsverfahrens infolge Zurücknahme ist der Streitwert für das Berufungsverfahren festzusetzen, um die Kostenfolgen zu bestimmen.

Relevante Normen
§ ZPO § 516

Vorinstanzen

OLG München, Bes, vom 2022-03-23, – 25 U 200/22

LG Traunstein, Endurteil, vom 2021-11-19, – 1 O 872/18

Tenor

1. Die Klagepartei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 370.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO.

2

Die Berufung ist zurückgenommen worden.

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