Treffer
OLG Beschluss

Gegenvorstellung gegen Streitwertfestsetzung zurückgewiesen nach rechtskräftigem Abschluss

Gericht
OLG
Spruchkörper
23. Zivilsenat
Aktenzeichen
23 U 3843/18
Datum
14.07.2021
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Beklagte erhob eine Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts durch den Senat. Der Bundesgerichtshof hatte die Streitwertbestimmung zuvor sachlich gebilligt und das Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Das OLG weist die Gegenvorstellung zurück, weil eine Änderung des Streitwerts nach § 63 Abs. 3 S. 2 GKG danach nicht mehr möglich ist. Eine Streitwertspaltung nach § 247 Abs. 2 AktG ist ebenfalls ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Änderung des Streitwerts durch das Berufungsgericht nach § 63 Abs. 3 S. 2 GKG ist ausgeschlossen, wenn das Hauptsacheverfahren durch eine höchstrichterliche Entscheidung rechtskräftig abgeschlossen und die Streitwertfestsetzung gebilligt worden ist.

2

Ein Antrag auf "verfahrensabschließende Streitwertfestsetzung" ist, sofern keine zulässige Beschwerde nach § 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 3 S. 3 GKG eingelegt wird, als Gegenvorstellung auszulegen.

3

Eine Gegenvorstellung ist nur begründet, wenn sie substantiiert Einwendungen gegen den Streitwert selbst enthält; das Vorliegen einer Billigung durch den BGH schließt solche entscheidungserheblichen Einwendungen regelmäßig aus.

4

Nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens kommt eine nachträgliche Streitwertspaltung nach § 247 Abs. 2 AktG nicht mehr in Betracht.

Relevante Normen
§ GKG § 63 Abs. 3

Vorinstanzen

BGH, Bes, vom 2021-06-02, – XI ZR 417/19

BGH, Bes, vom 2020-11-17, – XI ZR 417/19

OLG München, Bes, vom 2019-08-07, – 23 U 3843/18

LG München II, Endurteil, vom 2018-10-25, – 1 HK O 3131/16

Tenor

1. Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in Ziffer 4. des Beschlusses des Senats vom 07.08.2019 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Nachdem eine Beschwerde gegen die genannte Streitwertfestsetzung wegen § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht stattfindet, war der Antrag der Beklagten auf „verfahrensabschließende Streitwertfestsetzung“ vom 23.12.2020 als Gegenvorstellung auszulegen.

2

Die Gegenvorstellung ist nicht begründet. Der Bundesgerichtshof hat in seinem im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss vom 02.06.2021 (Az. XI ZR 417/19, Rn. 5) die hier angegriffene Streitwertbestimmung sachlich gebilligt. Eine Abänderung nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist im Übrigen nicht mehr möglich, weil das Hauptsacheverfahren durch Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.11.2020 rechtskräftig abgeschlossen ist. Aus diesem Grund kommt auch eine Streitwertspaltung (§ 247 Abs. 2 AktG) vorliegend nicht mehr in Frage (vgl. BGH a.a.O. Rn. 7).

Gegenvorstellung gegen Streitwertfestsetzung zurückgewiesen nach rechtskräftigem Abschluss — Themis