Erfolglose Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen
- Gericht
- OLG
- Spruchkörper
- 21. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 21 U 3882/25 e
- Datum
- 01.07.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vorliegen.
Eine Entscheidung im Beschlussweg nach § 522 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Berufungsentscheidung erfordern.
Bleibt eine Stellungnahme zu einem Hinweisbeschluss aus, kann das Berufungsgericht zur Begründung der Zurückweisung auf die Hinweise Bezug nehmen, soweit keine weiteren Ausführungen veranlasst sind.
Die unterliegende Berufungspartei trägt gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert einer Berufung ist bei mehreren Anträgen nach deren wirtschaftlichem Wert zu bestimmen.
Vorinstanzen
OLG München, Hinweisbeschluss, vom 2026-05-11, – 21 U 3882/25 e
LG Ingolstadt, Urt, vom 2025-09-24, – 33 O 2032/24
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 24.09.2025, Aktenzeichen 33 O 2032/24, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ingolstadt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 24.09.2025, Aktenzeichen 33 O 2032/24, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 11.05.2026 Bezug genommen. Eine Stellungnahme zu dem Hinweis ist nicht eingegangen. Weitere Ausführungen sind daher nicht veranlasst.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO bestimmt (Zahlungsantrag: 5.000 €; Unterlassungsantrag: 2.000 €, Auskunfts- und Feststellungsantrag jeweils 500 €).