Hemmung der Verjährung durch Abtretung an Inkassounternehmen bei Sammelklage (Diesel-Fall)
- Gericht
- OLG
- Spruchkörper
- 20. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 20 U 5311/21 e
- Datum
- 15.09.2021
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Geltendmachung einer abgetretenen Forderung durch den Zessionar hemmt die Verjährung des ursprünglichen Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
Die Hemmung durch die Geltendmachung dauert mindestens bis zur Rückabtretung der Forderung oder bis zur Rücknahme der erhobenen Klage durch den Zessionar an.
Ist die Abtretung nicht nichtig, führt die spätere Wiedererlangung der Forderung durch den ursprünglichen Gläubiger zur Wahrung der Verjährungsfrist, sofern die Klageerhebung vor Ablauf der nach Wegfall der Hemmung verbleibenden Frist erfolgt.
Die Anmeldung oder Nichtanmeldung zur Musterfeststellungsklage durch eine Partei, die zu diesem Zeitpunkt die Forderung nicht innehatte, ist unbeachtlich, wenn die später erfolgende Klageerhebung durch die (wieder) berechtigte Partei noch innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt.
Tenor
Die Annahme von Verjährung durch das Landgericht begegnet Bedenken. Aufgrund des Urteils des BGH vom 13.7.2021, II ZR 84/20, dürfte davon auszugehen sein, dass die Abtretung der Schadenersatzforderung der Klagepartei an die F.GmbH am 4.7.2016 nicht nichtig gewesen ist, so dass durch deren Geltendmachung der Forderung im Rahmen der am 6.11.2017 erhobenen Sammelklage die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt wurde. Diese Hemmung hielt mindestens bis zur Rückabtretung des Anspruchs am 8.12.2020 an, die Sammelklage wurde sogar erst am 23.2.2021 zurückgenommen. Da die angelaufene Verjährungsfrist nach Fortfall der Hemmungswirkung bei einem angenommenen Verjährungsbeginn Ende 2016 noch gut 2 Jahre weiterläuft, ist die Klageerhebung am 23.12.2020 durch die (wieder) berechtigte Klagepartei in jedem Fall vor Ablauf der Verjährung erfolgt. Auf die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage durch die (zu jenem Zeitpunkt nicht die Forderung innehabende) Klagepartei kommt es mithin nicht mehr an.
Der Senat rät dringend an, bereits vor dem Verhandlungstermin einen Weg zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits zu finden. Der Senat hielte einen Wertersatz für gezogene Nutzungen in Höhe von ca. 3.200 € für angemessen, dies ergäbe unter weiterer Berücksichtigung des Erlöses aus der Weiterveräußerung einen Zahlungsanspruch der Klagepartei in Höhe von 34.629,10 € - 3200,00 € - 15.000,00 € = 16.429,10 €.