Treffer
OLG Beschluss

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe im Schadensersatzprozess zurückgewiesen

Gericht
OLG
Spruchkörper
1. Zivilsenat
Aktenzeichen
1 W 1495/21
Datum
21.10.2021
Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Antragsteller rügt die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem Schadensersatzverfahren. Streitpunkt ist, ob die hinreichende Erfolgsaussicht vorliegt, insbesondere ob konkret dargelegt wurde, welcher Schaden entstanden ist und ob die Haftpflichtdeckung überschritten wird. Das OLG bestätigt die Entscheidung des Landgerichts und weist die Beschwerde mangels substantiierter Schadensdarstellung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe in einem Schadensersatzprozess setzt einen konkreten und nachvollziehbaren Vortrag des Klägers über Art und Umfang des geltend gemachten Schadens voraus.

2

Fehlt ein substantiiertes Vorbringen, dass der behauptete Schaden die Haftpflicht-Deckungssumme übersteigt, fehlt es an hinreichenden Erfolgsaussichten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

3

Die Möglichkeit der beklagten Partei, sich auf eine subsidiäre Haftung nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zu berufen, kann die Prüfung der Erfolgsaussichten beeinflussen, wenn daraus Zweifel an der Durchsetzbarkeit des Anspruchs folgen.

4

Bei der Entscheidung über Prozesskostenhilfe sind die Ausführungen der Vorinstanz maßgeblich zu würdigen, wenn diese die Erfolgsaussicht konkret und nachvollziehbar geprüft hat.

Relevante Normen
§ BGB § 839 Abs. 1 S. 2§ 114 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

LG München I, Bes, vom 2021-06-14, – 15 O 16618/20

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 14.06.2021, Az. 15 O 16618/20, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Das Landgericht hat die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu Recht verneint. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 14.10.2021 wird Bezug genommen. Der Senat teilt insbesondere die Auffassung des Landgerichts, dass sich die Beklagte derzeit auf ihre subsidiäre Haftung nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen kann. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger nicht dargelegt, dass ihm ein über die behauptete Patentverletzung durch … hinausgehender Schaden entstanden ist. Ebenso fehlt es an konkretem und nachvollziehbarem Vortrag des Klägers, dass sein behaupteter Schaden die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung des Rechtsanwalts … von - angeblich - 100.000,- € übersteigt.

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