Verlust der Berufung nach Rücknahme (§ 516 Abs. 3 ZPO)
- Gericht
- OLG
- Spruchkörper
- 1. Zivilsneat
- Aktenzeichen
- 1 U 71/23 e
- Datum
- 25.08.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme der Berufung führt zum Verlust des Rechtsmittels; dieser Rechtsverlust folgt aus § 516 Abs. 3 ZPO.
Wird die Berufung verlustig, kann dem zurücknehmenden Rechtsmittelführer die Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt werden.
Auch bei Verlust des Rechtsmittels infolge Rücknahme hat das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren festzusetzen.
Vorinstanzen
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss, vom 2023-08-11, – 1 U 71/23 e
LG Coburg, Schlussurteil, vom 2023-03-29, – 13 O 556/22
Tenor
1. Die Klagepartei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.