Berufung zu Prämienanpassungen in der Krankenversicherung zurückgewiesen
- Gericht
- OLG
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 1 U 484/21
- Datum
- 25.04.2022
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Mitteilung einer Prämienanpassung genügt den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie für den konkret betroffenen Tarif angibt, dass bei der relevanten Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen eine nicht nur vorübergehende und den maßgeblichen Schwellenwert überschreitende Veränderung eingetreten ist.
Bei der Prüfung der Formmäßigkeit von Beitragsanpassungsmitteilungen ist auf die Verständlichkeit für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer abzustellen; unmissverständliche Angaben zu Ursache und Art der Anpassung sind ausreichend.
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder Fortbildung des Rechts noch Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; ein Urteil kann ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt werden (vgl. §§ 708 Nr.10, 713 ZPO).
Vorinstanzen
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss, vom 2022-03-29, – 1 U 484/21
LG Aschaffenburg, Endurteil, vom 2021-09-21, – 61 O 298/20
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 21.09.2021, Aktenzeichen 61 O 298/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Aschaffenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.968,77 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 21.09.2021, Aktenzeichen 61 O 298/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 29.03.2022 Bezug genommen.
Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Gegenerklärung vom 22.04.2022 hält der Senat an seiner tatrichterlichen Würdigung der Beitragsanpassungen fest, wonach diese jeweils formell rechtmäßig erfolgten. Insbesondere wurde nach Auffassung des Senats aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers jeweils ausreichend angegeben, dass bei der relevanten Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen eine nicht nur vorübergehende und den relevanten Schwellenwert überschreitende Veränderung eingetreten ist, weshalb eine Beitragsanpassung erfolgte.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.