Berufung als verloren erklärt wegen Rücknahme nach § 516 Abs. 3 ZPO
- Gericht
- OLG
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 1 U 194/21
- Datum
- 31.08.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Berufung zurückgenommen, kann das Gericht das Rechtsmittel gemäß § 516 Abs. 3 ZPO für verloren erklären und das Berufungsverfahren beenden.
Die zurücknehmende Partei kann für die Kosten des Berufungsverfahrens verantwortlich gemacht werden; die Kostenentscheidung trifft das Gericht im Anschluss an die Rücknahme.
Auch bei Rücknahme der Berufung hat das Gericht den Streitwert für das Berufungsverfahren zur Grundlage der Kostenfestsetzung festzusetzen.
Vorinstanzen
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss, vom 2021-08-25, – 1 U 194/21
LG Hof, Endurteil, vom 2021-04-26, – 1 HK O 1/19
Tenor
1. Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.505,87 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.